VG Koblenz zum Falschparken: Fahr­zeuge dürfen sofort ent­fernt werden

24.07.2017

23 Minuten vergingen zwischen dem Entdecken des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Abschluss der Abschleppmaßnahme. Unverhältnismäßig, findet die Halterin. Doch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge seien sofort zu entfernen, so das VG.

Auch wenn ihr Auto schon nach kurzer Zeit abgeschleppt wird und den normalen Verkehr nicht behindert, müssen Falschparker für die Kosten aufkommen. Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge seien nämlich sofort zu entfernen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz wie jetzt bekannt wurde (Urt. v. 14.07.2017, Az. 5 K 520/17).

Die klagende Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug in einem Torbogen in Koblenz abgestellt, wodurch eine Engstelle entstand. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen mit ihren größeren Fahrzeugen so nicht mehr anfahren. Die beklagte Stadt beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs. Vom Entdecken des falsch geparkten Autos bis zur Umsetzung des Wagen vergingen 23 Minuten. Es entstanden dabei Kosten in Höhe von 189,63 Euro, die die Stadt der Halterin des Fahrzeugs in Rechnung stellte.

Dagegen hatte die Frau nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Der "normale" Verkehr habe die betroffene Stelle passieren können und die Abschleppmaßnahme sei schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden. Auch stelle die dort ansässige Firma an diesem Platz immer wieder Fahrzeuge ab, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden würden, begründete sie ihr Vorgehen.

VG: Verbotswidriges Parken gebietet sofortige Umsetzung

Die Klage blieb vor dem VG allerdings ohne Erfolg: Die Stadt habe die Halterin zu Recht zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen, so das Gericht. Sie habe ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt, womit zugleich das Gebot bestanden habe, das Fahrzeug sofort zu entfernen.

Es bestehe in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Stadt erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Im Anschluss daran sei ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs verstrichen sei. In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren. 

Hinsichtlich der Behauptung anderer verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge schloss sich das VG den Ausführungen der Stadt an. Die Örtlichkeit werde regelmäßig und gezielt kontrolliert, da hier häufiger Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht festgestellt würden. Und auch Fahrzeuge der ansässigen Firma würden hierbei verwarnt.

Mit Materialien der dpa

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zum Falschparken: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23583 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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