Einem Autofahrer kann die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben worden ist. Der Mann hatte sich zuvor geweigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des VG Koblenz hervor.
Ein deutscher Staatsbürger hatte seine deutsche Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr verloren und danach auch nicht mehr zurückerlangt. Als er bei einer Verkehrskontrolle erneut unter Alkoholeinfluss erwischt wurde, legte er den Polizeibeamten einen in Paris ausgestellten Führerschein vor und gab an, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen.
Die Kreisverwaltung verlangte von dem Mann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung. Da er dem nicht nachkam, entzog ihm die Behörde im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen französischen Führerschein vorzulegen, damit man die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eintragen könne.
Zu Recht, entschied nun das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (Urt. v. 15.05.2013, Az. 5 K 16/13.KO). Die Führerscheinbehörde sei, so die Koblenzer Richter, zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bei Zweifeln an der Eignung könne die Behörde anordnen, dass ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werde. Wiederholte Alkoholfahrten begründeten solche Zweifel.
age/LTO-Redaktion
Führerschein weg nach Trunkenheitsfahrt: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8786 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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