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VG Koblenz zu Tierarztkosten: Für "Fund­katzen" zahlt die Fund­be­hörde

04.10.2017

Katze beim Tierarzt - Symbolbild

© JPC-PROD - stock.adobe.com

Wer eine kranke Katze findet und zum Tierarzt bringt, mag eine gute Tat tun – aber wer zahlt dafür eigentlich? Die Gemeinde, entschied das VG Koblenz. Allerdings nur, wenn das Tier nicht verwildert ist.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat einer Tierarztpraxis die Erstattung von Kosten für die Behandlung sogenannter Fundkatzen zugesprochen (Urt. v. 13.09.2017, Az. 2 K 533/17.KO)

Im Laufe des Jahres 2016 wurden insgesamt drei verletzte Katzen in die klagende Tierklinik gebracht. Die Tierärzte behandelten und versorgten die Katzen – und wandten sich wegen der Kosten in Höhe von 2.036,12 Euro an die beklagte Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde.

Die Gemeinde lehnte die Kostenerstattung jedoch ab, weil die Tiere ihrer Auffassung nach keine Fundkatzen seien, sondern herrenlos. Die Katzen hätten sich in einem Zustand befunden, der auf ihre Verwilderung hingedeutet habe.

Das sah das Koblenzer Gericht nun anders. Die Katzen hätten sehr wohl "die Eigenschaft von Fundtieren" gehabt. Freilaufende Katzen seien in der Regel nicht gleich herrenlos. Die überwiegende Zahl der Katzen werde als sogenannte Freigängerkatzen gehalten, was eine artgerechte, übliche Katzenhaltung darstelle. Allein die Tatsache, dass eine Hauskatze ohne ihren Besitzer oder Eigentümer unterwegs sei oder sich von ihrem Zuhause bzw. ihrem Revier entfernt habe, sei kein Indiz dafür, dass sie herrenlos sei.

Was für und gegen einen Wildling spricht

Dies schließe allerdings die Existenz von herrenlosen Hauskatzen nicht aus. Als solche könnten sogenannte Wildlinge angesehen werden, also eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichneten, die sich in der Regel nicht anfassen ließen und nur mit einer Falle eingefangen werden könnten.

Dass es sich bei den drei betreffenden Katzen um Wildlinge gehandelt habe, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei nicht ersichtlich. Ein Kater sei mittels Mikrochip gekennzeichnet gewesen und habe ein Halsband getragen. Einen anderen Kater habe die Finderin zur Tierklinik gebracht, nachdem er lange Zeit im Bereich eines von Menschen bewohnten Anwesens herumgestreunt sei. Das lasse darauf schließen, dass er den Kontakt zu Menschen suche. Das dritte Tier sei nach der Behandlung ins Tierheim aufgenommen und schließlich an neue Besitzer vermittelt worden, bei einem Wildling sei das nicht möglich gewesen.

Die Tierarztpraxis habe deshalb mit der Entgegennahme und medizinischen Behandlung der Katzen jeweils ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde geführt, die deshalb die Kosten übernehmen müsse.

aka/LTO-Redaktion

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VG Koblenz zu Tierarztkosten: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24829 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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