Das VG Koblenz hat entschieden, dass die Stellplatzsatzung der am Flughafen Frankfurt/Hahn gelegenen Ortsgemeinde Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen Ortsbildes begrenzen soll, unwirksam ist.
Ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht Stellplätze genehmigt erhielt, hat hiergegen geklagt.
Die Bauaufsicht begründete diese Begrenzung mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Hunsrückdorf gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher – eingeschränkter – Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte die Bauaufsicht dem Kläger, auf dem Grundstück mehr als acht Fahrzeuge zu parken.
Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz geklagt.
Das VG hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungsverfügung aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Sie sei entgegen den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 der LBauO nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt. Vielmehr umfasse sie auch Ortsteile, in denen eine Parkplatzbegrenzung nicht gerechtfertigt sei. So sei die Ortslage, in der der Kläger seine Stellplätze nutzen möchte, auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt. Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr) erreicht werden.
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2104 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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