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VG Koblenz: Soldat haftet für Schaden in Afg­ha­nistan-Feld­lager

12.12.2011

Ein Bundeswehr-Soldat, der in Afghanistan mit einem Gabelstapler trotz unzureichender Sicherung Ladung transportiert und durch deren Herabfallen einen Unfall verursacht hat, muss der Bundesrepublik Deutschland den entstandenen Schaden ersetzen. Dies entschied das VG Koblenz mit einem Urteil vom November.

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Der Kläger, ein Hauptfeldwebel, hatte innerhalb des Feldlagers in Mazar-e Sharif einen Container mit einem Containerstapler befördert. Als die Abdeckplane von einer Windböe erfasst wurde, fielen Paletten herab und beschädigten den Stapler sowie wie ein weiteres Bundeswehrfahrzeug. Die Bundesrepublik Deutschland forderte daraufhin vom Kläger Schadensersatz, weil dieser den Schaden durch unzureichende Sicherung der Ladung grob fahrlässig verursacht habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Der Kläger habe gegen die in den einschlägigen Dienstvorschriften der Bundeswehr ausdrücklich für anwendbar erklärte berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge verstoßen, so das Verwaltungsgericht (VG, Urt. v. 30.11.2011, Az. 2 K 467/11.KO). Mit der Annahme, die Ladung sei ausreichend befestigt, weil sich die Paletten nach einem Regen festgesogen hatten, habe der Kläger auch grob fahrlässig gehandelt. Jedem Führer eines Gabelstaplers müsse die Möglichkeit eines Losrüttelns nicht befestigter Ladung durch die Vibrationen des motorbetriebenen Fahrzeuges ohne weiteres einleuchten.

Dem  Schadensersatzanspruch könne der Kläger auch nicht die Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes entgegen halten, wonach der Halter eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich verpflichtet ist, zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Verpflichtung gelte  nur für den Betrieb auf öffentlichen Straßen.

cla/LTO-Redaktion

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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5078 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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