Bei einer Busreise kontrollierte die Bundespolizei Dominik Brodowski. Der ist allerdings Juraprofessor an der Saar-Uni und klagte. Das VG Koblenz gab ihm Recht: Die Binnengrenzkontrollen und damit die Identitätskontrolle waren rechtswidrig.
Ausgerechnet eine Rückreise vom Festakt zu 40 Jahre Schengener Abkommen in Luxemburg, ausgerechnet ein Parkplatz nach dem Grenzübergang Perl-Schengen, ausgerechnet ein Juraprofessor: Hier kam alles zusammen, was eine gute Geschichte ausmacht – inklusive gutem Ende, zumindest für den Professor: Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz urteilte, dass dessen Identitätskontrolle rechtswidrig war (Urt. v. 27.04.2026, Az. K 650/25.KO). Dieses Urteil ist besonders relevant, weil es auf der geänderten Fassung einer entscheidenden Norm beruht.
Geklagt hat in diesem Fall Dr. Dominik Brodowski, Strafrechtsprofessor an der Universität des Saarlandes. Er reiste im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken. Unmittelbar hinter dem Grenzübergang an einem Rastplatz an der A8 unterzog die Bundespolizei ihn einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle.
Brodowski klagte gegen die Bundesrepublik – vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion – auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er ist überzeugt: Die Grenzkontrollen verstoßen gegen den Schengener Grenzkodex, weil Deutschland deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht hinreichend begründet hat. Er sei schon mehrfach an der Grenze kontrolliert worden und rechne wegen häufiger beruflicher Reisen nach Luxemburg auch in Zukunft damit.
Brodowski vertrat sich in dem Verfahren selbst: "Gerade im europäischen Kontext verschwimmen die Grenzen zwischen Strafrecht und dem (hier gegenständlichen) Polizeirecht hin zu einem (europäischen) Sicherheitsrecht", teilte er dazu mit.
Die Bundesrepublik hatte die Wiedereinführung der Grenzkontrollen mit dem seit 2015 anhaltend hohen Migrationsgeschehen in Europa und Deutschland, der hohen Anzahl unerlaubter Einreisen, der Vielzahl anhängiger Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem erheblichen Druck auf das Aufnahme- und Integrationssystem begründet. In dem Verfahren ließ sich die Bundesrepublik von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertreten. Die Anwälte argumentierten mit der inneren und äußeren Sicherheit und verwiesen auf die Straftaten von Ausländern. Die Mitarbeitenden in den zuständigen Behörden seien überlastet. Die Vertreter der Bundesrepublik führten detailliert aus, welche Maßnahmen sie bereits ergriffen habe, um der Lage Herr zu werden.
Keine Identitätskontrolle ohne rechtmäßige Binnengrenzkontrolle
Das VG Koblenz reichte das alles nicht, es gab Brodowski Recht: Die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen sei für den entscheidenden Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 unionsrechtswidrig. Damit war auch die Identitätskontrolle rechtswidrig. Die Maßnahme verletzte den Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, so das VG.
Die Bundespolizei könne zwar zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs die Identität einer Person feststellen, § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG). Davon seien jedoch mit unionsrechtskonformer Auslegung Grenzkontrollen an den europäischen Binnengrenzen nicht erfasst. Diese seien grundsätzlich unzulässig, Art. 22 Schengener-Grenzkodex (SGK), Art. 3 Abs. 2 Vertrag über die Europäische Union (EUV), Art. 67 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Identitätskontrollen könnten nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Binnengrenzkontrollen ihrerseits unionsrechtskonform wiedereingeführt oder verlängert worden sind, Art. 25 SGK. Voraussetzung wäre, dass die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht ist. Das nahm das VG Koblenz hier trotz aller von der Bundesregierung dargelegten Umstände nicht an.
VG: "Auf Plausibilität nicht überprüfbar"
Es mangele für die Einführung der Binnengrenzkontrollen an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, urteilte das VG. Angaben zu den erschöpften Kapazitäten bei Behörden und Einrichtungen seien derart vage, dass sie sich nicht auf ihre Plausibilität überprüfen ließen.
Auch lege eine Studie der Bertelsmann Stiftung nahe, dass die Belastung der Behörden durch hohe Fallzahlen nur eines der Probleme sei, mit denen sie umgehen müssten. Ein anderes sei nach der Studie die immer komplexer werdende Rechtslage wegen der häufigen und zu schnellen gesetzlichen Neuerungen, und bemängelte das Fehlen von Verwaltungsvorschriften und Prüfschemata, die bei der Ermessensausübung helfen könnten. "Es ist zweifelhaft, ob hiervon auf gut vorbereitete Behörden im Sinne von Art. 25 Abs. 1 U Abs. 2 Buchst. c SGK geschlossen werden kann", so das VG im Urteil. Auch die bräuchte es aber für eine rechtmäßige Verlängerung der Binnengrenzkontrollen.
Erstes Urteil nach neuer Formulierung des Art. 25 SGK
"Dieses Urteil ist von großer Bedeutung, da es sich erstmals mit der Zulässigkeit von Binnengrenzkontrollen auf Grundlage des 2024 reformierten SGK befasst. Vorherige Gerichtsurteile hatten Binnengrenzkontrollen noch auf Grundlage des alten SGK für unionsrechtswidrig erklärt. Insbesondere Art. 25 Abs. 1 S. 2 lit. c) SGK, der Binnengrenzkontrollen in der außergewöhnlichen Situation einer sehr großen und plötzlichen Migrationsbewegung explizit gestattet, wurde hier erstmals vom VG Koblenz angewandt”, so Leon Züllig, Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor Jürgen Bast an der Uni Gießen.
Dass die aktuellen Grenzkontrollen dieser gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht standhalten würden, habe sich bereits abgezeichnet, so Züllig weiter: "Anfang April erst hatte der BayVGH in einem noch auf dem alten SGK beruhenden Urteil darauf hingewiesen, dass die von Art. 25 Abs. 1 S. 2 lit. c) SGK definierten Anforderungen an Grenzkontrollen sehr hoch sind und die typischen Folgen von Migrationsbewegungen primär administrativ und gerade nicht durch Grenzkontrollen zu bewältigen sind." (vg. BayVGH, Urt. v. 09.04.2026, Az. 10 BV 25.901, Rn. 35ff.).
Kläger sieht Signalwirkung für Binnengrenzkontrollen
Auch der Kläger selbst nahm eine rechtliche Einordnung vor: "Binnengrenzkontrollen sind nur innerhalb des engen Spielraums rechtmäßig, den der Schengener Grenzkodex bietet. Dieser Spielraum wurde verletzt, und daher war die verfahrensgegenständliche Kontrolle rechtswidrig. Es freut mich, dass das VG Koblenz hier ein starkes Signal für den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sendet", teilte der Kläger Brodowski gegenüber LTO mit.
"Allerdings hat das VG Koblenz in seiner Grundsatzentscheidung allgemeine Maßstäbe gebildet und die Anordnung der Binnengrenzkontrollen als solche in Zweifel gezogen", so Brodowski. Das dürfte Signalwirkung für sämtliche Binnengrenzkontrollen haben, die Deutschland derzeit an seinen Landgrenzen durchführt", sagt der Juraprofessor weiter.
Dabei spricht er aber nicht nur als Juraprofessor: "Ich bin selbst in einer Grenzregion großgeworden und habe dort den Wegfall der Binnengrenzkontrollen erlebt", teilte Brodowski mit. "Zudem habe ich in den letzten Jahren vermehrt zum Thema Grenzen geforscht. Und ich mache mir große Sorgen darüber, dass infolge der wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen wieder Grenzen in den Köpfen entstehen – Grenzen, die wir in einem vereinten Europa eigentlich überwinden wollen."
Das BMI teilte auf LTO-Anfrage mit: "Wir nehmen das erstinstanzliche Urteil in der Einzelfallentscheidung beim Verwaltungsgericht Koblenz zur Kenntnis. Wir werden die Entscheidungsbegründung sorgfältig auswerten und Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Eine Unzulässigkeit der Binnengrenzkontrollen geht mit dem Urteil nicht einher. Die Binnengrenzkontrollen werden daher fortgesetzt."
Noch mehr Klagen von Juraprofessoren gegen Grenzkontrollen
Brodowski ist nicht der einzige Juraprofessor, der gegen Grenzkontrollen vorgeht: Der Völkerrechtler Stefan Salomon, Juniorprofessor für Europarecht an der Universität Amsterdam, hatte ebenfalls gegen Deutschland geklagt, und zwar wegen Kontrollen an der Grenze zu Österreich. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat er obsiegt (Urt. v. 18.03.2025, Az. 10 BV 23.700). Zuvor hatte Salomon bereits gegen Österreich geklagt; das Verfahren ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Der entschied seinerzeit, dass Grenzkontrollen nicht ohne Weiteres eingeführt und verlängert werden dürfen (Urt. v. 26.04.2022, Rs. C-368/20).
Vor dem VG München ist zudem eine Klage des Innsbrucker Europa- und Völkerrechtsprofessors Werner Schroeder anhängig (Az. M 23 K 25.8366 und Az. M 23 E 25.8367); dieses Verfahren unterstützt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Weitere von der GFF unterstützte Verfahren sind vor dem VG Stuttgart anhängig (u.a. Az. 1 K 14100/25).
VG Koblenz hält Identitätsfeststellung für rechtswidrig: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59824 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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