10- bis 13-Jährige dürfen das Koblenzer Konzert des Rappers Bushido am Samstag im Beisein ihrer Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten nur dann besuchen, wenn diese nicht mehr als drei Kinder gleichzeitig betreuen. Dies ergibt sich aus einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss des VG.
In einem weiteren Beschluss entschied das Verwaltungsgericht (VG), dass die Stadt Koblenz der Konzertveranstalterin den Einlass 14- bis 16-Jähriger Jugendlicher nicht verbieten kann, die in Begleitung von Erziehungsbeauftragten sind. In Bezug auf die Kinder zwischen zehn und 13 Jahren entschieden die Richter, dass ein Verbot rechtswidrig ist, da sich keine Grundlage in den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes findet. Überdies wirke das Verbot nicht nur zwischen der Veranstalterin und der Stadt; es entfalte auch Wirkung in Bezug auf das Erziehungsrecht der Eltern, die mit einem Besuch des Konzerts einverstanden sind (Beschl. v. 07.09. u. 09.09.2011, Az. 5 L 829/11.KO u. 5 L 847/11.KO).
Die Stadt Koblenz hatte der Veranstalterin des Konzerts unter anderem aufgegeben, minderjährigen Konzertteilnehmern zwischen 14 und 16 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) Einlass zu gewähren. Die Begleitung einer sonstigen volljährigen von den Erziehungsberechtigten beauftragten Person (Erziehungsbeauftragter) reiche nicht aus.
Zudem hatte die Stadt verfügt, dass Personen unter 14 Jahren kein Einlass zum Konzert gewährt werden dürfe. Hiergegen hatte die Veranstalterin Widerspruch eingelegt und im Rahmen von zwei Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Gefälschte Einverständniserklärung der Eltern darf nicht zu Lasten des Konzertveranstalters gehen
Das VG gab dem Begehren im Wesentlichen statt. Hinsichtlich der Altersgruppe der 14- bis 16-Jährigen führten die Richter aus, dass es für eine Differenzierung zwischen Personensorgeberechtigten und Erziehungsbeauftragten keinen sachlichen Grund gebe.
Die Befürchtung der Stadt, Jugendliche legten häufig gefälschte Bestätigungen ihrer Eltern vor, sei unbeachtlich. Ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter könne nicht zu Lasten der Konzertveranstalterin gehen.
Sofern Eltern mit dem Besuch des Konzerts durch ihr minderjähriges Kind einverstanden seien und eine geeignete Begleitperson (Erziehungsbeauftragten) auswählten, bestehe kein Anlass, aus Gründen des Jugendschutzes einzugreifen.
Keine Gefährdungssituation durch Bushido-Texte
Zwar sei die "zweifelsohne derbe Gossensprache" einiger Titel Bushidos für Kinder zwischen zehn und 14 Jahren aus erzieherischer Sicht bedenklich, müsse aber hingenommen werden. Diese Einschätzung obliege aber zumindest innerhalb gewisser Grenzen den Eltern.
Ein staatliches Eingriffsrecht bestehe erst dann, wenn die Grenze zur Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes überschritten ist. Dies sei hier nicht der Fall, da bei realitätsnaher Betrachtung die Lieder von Bushido den Besuchern des Konzerts bekannt sein dürften. Von daher dürfte eine Gefährdungssituation der Kinder durch eine plötzliche Konfrontation mit den Texten des Künstlers ausgeschlossen sein.
Ungeachtet dessen bedürfe es auch bei der Gruppe der 10- bis 13-Jährigen der Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder eines erwachsenen Erziehungsbeauftragten, wobei dieser nicht mehr als drei Kinder dieser Altersgruppe gleichzeitig betreuen dürfe.
tko/LTO-Redaktion
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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4256 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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