Wann ein Schulweg besonders gefährlich ist und welche Rolle dabei unbefestigte Wege spielen, entschied das VG Koblenz in einem am Dienstag mitgeteilten Urteil. Die Richter erteilten der pauschalen Gefahr eine Absage und erinnerten die Eltern an die Möglichkeit, ihre Kinder selbst vor vermeintlichen Gefahren zu schützen.
Fahrtkosten für den Schulweg werden in Rheinland-Pfalz nur übernommen, wenn die Strecke anders als per Bus nicht zumutbar ist. Entweder eine Länge ab vier Kilometern oder die besondere Gefährlichkeit führen zur Unzumutbarkeit. Bei kürzeren Wegen reiche eine Gefahr aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos aber nicht aus, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (VG, Urt. 24.05.2011, Az. 7 K 1327/10.KO).
Die zwölfjährige Klägerin muss bis zur ihrer Schule eine Strecke von weniger als drei Kilometer zurücklegen und begehrt die Übernahme der Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr. Bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 wurden die Kosten noch vom Beklagten Rhein-Hunsrück-Kreis übernommen, in der Folge aber abgelehnt.
Grund waren die fehlenden Gehwege auf dem Schulweg der Klägerin. Bis zum Schuljahr 2010/2011 führte der Schulweg über teilweise unbefestigte oder nicht durchgängige Gehwege, die den Schulweg wohl als besonders gefährlich rechtfertigten.
In der Zwischenzeit wurden die Gehwege aber ausgebessert, so dass die besondere Gefährlichkeit entfallen sei, entschieden die Koblenzer Richter. Besondere Gefährlichkeit liege nur vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, die oberhalb eines allgemeinen Risikos liegt.
Das Gesetz mute jedem zu, ein gewisses Lebensrisiko hinzunehmen, welches sich nicht vermeiden lässt. Ein Schulweg mit den üblichen Risiken rechtfertige nicht eine Pflicht des Kreises, die Kosten zu übernehmen. Sollten Eltern die Gefahr weiterhin als zu groß einstufen, könnte ein anderer Weg zum Ziel führen: Die Kammer verwies den Vater der Klägerin auf seine Personensorge. Er könne aus eigener Tasche die Fahrtkosten übernehmen oder sein Tochter zur Schule begleiten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beantragen.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3497 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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