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VG Koblenz: Entlassung eines Soldaten wegen Fernbleibens vom Dienst

30.11.2011

Ein Zeitsoldat, der aufgrund familiärer Probleme mehrfach unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, kann aus der Bundeswehr entlassen werden. Dies hat das VG in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschieden.

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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Unteroffizier durch sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst seine soldatenrechtliche Grundpflicht zu treuem Dienen und seine Gehorsamsverpflichtung Vorgesetzten gegenüber verletzt. Dabei habe er auch schuldhaft gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass selbst im Falle einer Erkrankung die Anwesenheitspflicht in der Kaserne erst mit der Freistellung vom Dienst durch den Dienstvorgesetzten entfalle. Durch die Befehlsverweigerung und die wiederholte Verletzung von Melde- und Anwesenheitspflichten sei der Kernbereich der militärischen Ordnung tangiert (Urt. v. 19.10.2011, Az. 2 K 407/11.KO).

Der klagende Unteroffizier hatte im September 2010 an mehreren Tagen seinen Dienst nicht angetreten. In einem Fall hatte er dabei den ausdrücklichen telefonischen Befehl des Kompaniefeldwebels, sofort in der Kaserne zu erscheinen, missachtet. Daraufhin hatte die Bundeswehr den Mann entlassen, weil dieser wiederholt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und bei einem Verbleib im Dienst die militärische Ordnung aufgrund einer erhöhten Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr ernstlich gefährdet sei.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der sich der Kläger unter anderem auf äußerst schwerwiegende, seine Anwesenheit zuhause erfordernde psychische Probleme seiner Mutter berufen hatte, blieb ohne Erfolg.

Nachahmung durch Kameraden drohte

Bei einem Soldaten seien Anwesenheit und Dienstleistung fundamentale und zentrale Pflichten, so die Richter. Die Verteidigungsbereitschaft sei nur gewährleistet, wenn sich die Bundeswehr auf deren strikte Erfüllung verlassen könne.

Im Falle eines Verbleibs des Klägers im Dienst habe demgegenüber die begründete Befürchtung weiterer Pflichtverletzungen durch ihn selbst sowie auch von Nachahmungshandlungen anderer Kameraden bestanden. Gerade bei letzteren entstünde dann nämlich der Eindruck, die Bundeswehr gehe nicht konsequent gegen die Verletzung von Dienstpflichten vor und dulde damit letztlich vorschrifts- und befehlswidriges Verhalten.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4940 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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