Die Eigentümerin eines Wohnhauses in Rheinland- Pfalz muss ihr Grundstück an den Abwasserkanal ihrer Verbandsgemeinde anschließen. Dies ergibt sich aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des VG Koblenz.
Die Verbandsgemeinde hatte entschieden, dass das Wohnhaus der Klägerin, dessen Abwasser bislang noch in einer Grube gesammelt und sodann abgefahren wird, an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen sei. Die hierzu erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung seien von der Klägerin auf ihrem Grundstück herzustellen. Die Grundstückseigentümerin hatte dagegen geklagt. Sie machte unter anderen geltend, dass es einer Hebeanlage für den geforderten Anschluss technisch nicht bedürfe. Zudem sei deren Errichtung mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) wies die Klage ab (Urt. v. 20.10.2011, Az. 1 K 979/10.KO). Entscheide sich der Träger der Abwasserentsorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grundstückseigentümers, seine Entwässerungsanlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen. Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, für deren Herstellung und Unterhaltung der Eigentümer verantwortlich sei. Ferner sei ein Anschluss nach dem Gutachten auch technisch möglich. Die Aufwendung von mit rund 11.500 Euro bezifferten Herstellungskosten für den Anschluss an die Abwassereinrichtungen sei dem Grundstückseigentümer zumutbar.
cla/LTO-Redaktion
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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4853 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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