Eine Frau, die Bräuten zur Hochzeit die Haare macht, darf diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Der Grund: Sie hat keinen Eintrag in der Handwerksrolle. Dass der jedoch notwendig ist, bestätigte nun das VG Koblenz.
Ohne entsprechende Ausbildung darf man keine Brautfrisuren gegen Bezahlung anfertigen. Dabei handelt es sich laut dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz nämlich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk. Das entsprechende Gewerbe müsse daher in die Handwerksrolle eingetragen werden (Beschl. v. 01.07.2021, Az. 5 L 475/21.KO).
Eine Frau, die Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern als Dienstleistung angeboten hatte, war vor Gericht gezogen, nachdem eine Behörde ihr diese Tätigkeit untersagt hatte. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf den fehlenden Eintrag der Frau in der Handwerksrolle. Die Frau, die somit nicht als ausgebildete Friseurin gilt, hatte Widerspruch erhoben und gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt, um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Tätigkeit weiterhin ausüben zu können.
"Sie machte geltend, hierbei handele es sich um ein künstlerisches Wirken, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Denn sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations", erläuterte das VG. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb aber ohne Erfolg. Die Untersagungsverfügung, so das VG, sei offensichtlich rechtmäßig und finde ihre Grundlage in der Handwerksordnung. Es handele sich bei der Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren nicht um eine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichnet, sondern um eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit.
Das Gericht verwies dabei auch auf die Aussage der Frau, sie habe ihre Fertigkeiten durch den Besuch verschiedener Kurse und Workshops erworben - und damit etwas lernen müssen.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
VG Koblenz bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45533 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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