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48382

VG Koblenz: Über­stun­den­abbau bei Frei­stel­lung wegen Corona

09.05.2022

Ein Schild zur pandemiebedingten Schließung eines Betriebes an einem Zaun

Das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden verfügen zu können, habe hinter "dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten". Foto: Danny/stock.adobe.com

In einer JVA brach Corona aus, die Beamten wurden daraufhin freigestellt. Diese Zeit wurde mit ihren Überstunden verrechnet. Eine Beamtin wehrte sich dagegen, scheiterte aber vor dem VG.

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Wenn Beamt:innen wegen eines Corona-Ausbruchs in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) dienstfrei bekommen, können die freien Stunden mit vorhandenen Überstunden verrechnet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) laut Mitteilung vom Montag entschieden (Urt. v. 19. April 2022, Az. 5 K 902/21.KO). Es wies damit die Klage einer Justizbeamtin zurück, die weiter auf Gutschrift ihrer Mehrstunden gepocht hatte. Das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden verfügen zu können, habe hinter "dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten", urteilte das VG.

Die Beamtin war mit anderen Beschäftigten im Januar 2021 in einer JVA für eine Woche dienstfrei gestellt worden, nachdem ein Gefangener und Bedienstete positiv auf Corona getestet worden waren - und sämtliche Arbeitsbereiche geschlossen wurden. Als den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandene "Minderstunden" mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet wurden, erhob die Frau Einspruch.

Nach Ansicht des Gerichts war das Vorgehen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz aber rechtmäßig. Die Beamtin habe keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden, hieß es. Es liege im "Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen". Gegen die Entscheidung kann Berufung beantragt werden.

dpa/ast/LTO-Redaktion

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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48382 (abgerufen am: 04.12.2025 )

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