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VG Koblenz zum Scheinwohnsitz: Streit um Fahr­er­laubnis über Umwege

06.03.2020

Fahrprüfung (Symbolbild)

Sauerlandpics - stock.adobe.com

In Deutschland ist die Führerscheinprüfung streng und teuer. Wer das zu umgehen versucht, indem er sich zum Schein in Tschechien meldet und sich dort eine Fahrerlaubnis besorgt, darf laut VG Koblenz nicht auf deutschen Straßen fahren.

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Eine durch einen Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) in Deutschland. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und den Eilantrag eines Mannes aus dem Westerwaldkreis abgewiesen (Beschl. v. 03.03.2020, Az. 4 L 158/20.KO).

Der Mann, der deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt in Deutschland hat, war zwischenzeitlich auch in Tschechien gemeldet. Im März 2011 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam diesem Vorgang jedoch im Dezember 2019 durch eine Anfrage bei den tschechischen Behörden auf die Schliche. Außer dem Umstand der melderechtlichen Wohnsitznahme seien den tschechischen Behörden keine tatsächlichen Verhältnisse des Mannes bekannt, etwa Verbindungen zu einem Arbeitsplatz in Tschechien oder Familienangehörigen, sodas KBA. Der Westerwaldkreis stellt daraufhin im Februar 2020 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Mann nicht zum Führen von Kfz auf dem Gebiet der Bundesrepublik berechtige. 

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Mannes blieb vor dem VG ohne Erfolg. Die Entscheidung des Westerwaldkreises ist laut Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zwar berechtige eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz zur Zeit der Erteilung nicht im Ausstellungsmitgliedsstaat, sondern in Deutschland hatte.

Die Umstände des Einzelfalles ließen die Richter auf einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis schließen. Im Falle des Mannes bestehe der Verdacht, dass er sich durch die Wohnsitznahme im Ausland lediglich den strengeren Bedingungen in Deutschland habe entziehen wollen, so das VG. Auch die übrigen Umstände deuteten laut Gericht darauf hin, dass sich der Mann überwiegend in Deutschland und nicht in Tschechien aufgehalten habe.

acr/LTO-Redaktion

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VG Koblenz zum Scheinwohnsitz: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40679 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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