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VG Koblenz zur Fahrerlaubnis: Ein­satz­wa­gen­fahrer müssen gut sehen können

11.05.2020

Rettungssanitäter vor einem Rettungswagen (Symbolbild)

(c) Christian Schwier/stock.adobe.com

Wer ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen steuern will, braucht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1. Dafür muss man eine bestimmte Sehkraft haben. Von diesem Kriterium gibt es nach Ansicht des VG auch für Rettungssanitäter keine Ausnahme.

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Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder C1 (Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 Tonnen) kann auch dann keine Ausnahme vom Erfordernis der Mindestsehschärfe gemacht werden, wenn der Antragsteller jahrelange Erfahrung mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen mit einem Gewicht von knapp unter 3,5 Tonnen aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 30.4.2020, Az.: 4 K 1332/19.KO).

Ein Rettungssanitäter aus dem Westerwaldkreis wollte seinen Arbeitsvertrag verlängern. Voraussetzung dafür war der Nachweis einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, um auch Einsatzwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen lenken zu dürfen. So weit so gut, der Westerwälder wandte sich an die Kreisverwaltung – die lehnte seinen Antrag auf Erweiterung seiner Fahrerlaubnis jedoch ab. Grund: Seine Sehkraft lag bei einem Auge bei nur 20 Prozent, erforderlich sind aber 50 Prozent. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn der Antragsteller die mangelnde Sehkraft durch ausreichende Fahrerfahrung kompensieren könne. Da der Rettungssanitäter die Fahrerlaubnis aber zum ersten Mal beantrage, sei dies nicht der Fall, entschied die Behörde.

Trotz Jobverlusts: Versagung der Fahrerlaubnis ist verhältnismäßig

Dagegen legte der Sanitäter Widerspruch ein. Er argumentierte, dass er seit Jahren täglich Fahrzeuge mit knapp unter 3,5 Tonnen steuere und auch seine Fahrstunden der Klasse C bisher problemlos absolviert habe. Außerdem würde er ohne die Erteilung seinen Job verlieren, der wirtschaftliche Ruin drohe ihm.

Das überzeugte jedoch weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das VG Koblenz, das der Mann nach erfolglosem Widerspruch einschaltete. Der klagende Rettungssanitäter habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis C1, entschied das Gericht. Die Ausnahmevorschrift greife wie von der Kreisverwaltung dargelegt nicht, da sich die Fahrerfahrung nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf Fahrzeuge der entsprechenden Klasse beziehe. Auch könne Fahrerfahrung nicht durch Fahrstunden erlangt werden.

Diese Entscheidung sei auch angesichts des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes nicht unverhältnismäßig. Im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der anderen sei hinzunehmen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis unter diesen Voraussetzungen verwehrt wird.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

ast/LTO-Redaktion

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VG Koblenz zur Fahrerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41579 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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