VG Koblenz zur Bundeswehr: Soldat auf Zeit darf trotz "Sinn­krise" nicht früher gehen

21.09.2026

Ein Zeitsoldat wollte seine ursprünglich vereinbarte Dienstzeit von 16 Jahren um zwei Jahre verkürzen, weil er eine "Sinnkrise" hat. Die Bundeswehr lehnte ab: Er sei zu gut ausgebildet und werde gebraucht. Das VG Koblenz gab ihr Recht.

Wer sich als Soldat auf Zeit für eine bestimmte Dienstzeit verpflichtet, kann diese nicht allein deshalb verkürzen, weil er selbst früher ausscheiden möchte. Entscheidend ist vielmehr, ob auch die Bundeswehr ein dienstliches Interesse daran hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 09.09.2026, Az. 2 L 849/26.KO).

Der Antragsteller hatte sich ursprünglich für 16 Jahre verpflichtet. Im Dezember 2025 beantragte er, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen und bereits zum 30. September 2026 auszuscheiden. Die Bundeswehr lehnte das ab. Auch mit seiner Beschwerde dagegen hatte der Soldat keinen Erfolg. Deshalb wandte er sich im Eilverfahren an das Gericht.

Früheres Ausscheiden ist die Ausnahme

Nach § 40 Abs. 7 Satz 1 Soldatengesetz (SG) kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit verkürzt werden, wenn dies im sogenannten dienstlichen Interesse liegt.

Gemeint ist damit: Die Verkürzung muss aus Sicht der Bundeswehr sinnvoll sein. Die Regelung soll nicht in erster Linie persönliche Wünsche einzelner Soldaten erfüllen, sondern dafür sorgen, dass die Streitkräfte ausreichend und passend besetzt bleiben. Sie soll insbesondere verhindern, dass qualifizierte Soldatinnen und Soldaten vorzeitig ausscheiden und dadurch Lücken entstehen.

Genau ein solches dienstliches Interesse konnte das VG im konkreten Fall nicht erkennen.

Bundeswehr braucht den Soldaten weiterhin

Die Bundeswehr hatte ihre Ablehnung damit begründet, dass der Soldat auf seinem aktuellen Posten weiterhin gebraucht werde. Eine kurzfristige Nachbesetzung sei nicht sichergestellt. Sein früheres Ausscheiden würde sich deshalb unmittelbar auf die Einsatzbereitschaft der gesamten Dienststelle auswirken.

Hinzu komme der geplante personelle Ausbau der Truppe, argumentierte die Bundeswehr: Sie soll nach den Plänen des Verteidigungsministeriums um mehrere Zigtausend Soldatinnen und Soldaten vergrößert werden. Personal ohne guten Grund gehen zu lassen, widerspreche diesem Plan. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht. Im Zuge der verteidigungspolitischen "Zeitenwende" sei es nachvollziehbar, bereits ausgebildete und erfahrene Soldatinnen und Soldaten im Dienst zu halten.

Das gelte besonders für solches Personal, das während seiner Dienstzeit besondere Qualifikationen erworben hat. Der Antragsteller verfügte unter anderem über einen ingenieurwissenschaftlichen und fliegerischen Hintergrund. Auch wenn seine fliegerische Laufbahn inzwischen beendet war, durfte die Bundeswehr nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass seine Kenntnisse weiterhin gebraucht werden.

Persönliche Gründe reichen hier nicht

Auch der Hinweis der Vertrauensperson des Mannes auf eine "Sinnkrise" änderte daran nichts. Dabei handele es sich um einen persönlichen Umstand, der für eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG nicht maßgeblich sei. 

Das bedeutet allerdings nicht, dass persönliche Gründe bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr generell keine Rolle spielen können. Das SG kennt dafür andere Möglichkeiten. Im konkreten Eilverfahren ging es aber nur um die Verkürzung der Dienstzeit wegen eines dienstlichen Interesses.

Auch eine besondere Dringlichkeit konnte der Antragsteller nach Ansicht des VG nicht darlegen. Er habe nicht aufgezeigt, welche schweren und später nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile ihm drohten, wenn er über den 30. September 2026 hinaus im Dienst bleiben müsse.

Der Eilantrag blieb daher ohne Erfolg. Gegen den Beschluss kann der Soldat Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

vv/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zur Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60926 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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