Vielerorts gilt mittlerweile auch an öffentlichen Orten im Freien die Maskenpflicht. Für die Heidelberger Altstadt hat das VG Karlsruhe die Regel als unverhältnismäßig eingestuft. Abstand halten reiche aus, so das Gericht.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Heidelberger Altstadt ist vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) in einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss entschieden (Az. 7 K 4209/20).
Die Stadt Heidelberg hatte – wie auch viele andere Städte und Kommunen in Deutschland – angesichts der wieder rasch steigenden Corona-Infektionszahlen eine Allgemeinverfügung erlassen, die zum Tragen einer Maske in vielen Teilen der Altstadt verpflichtete. Gegen diese Regelung hatte ein Anwohner einen Eilantrag beim VG eingelegt; und nun auch vorlöufig Recht bekommen.
Die Maskenpflicht im Freien sei nach einer überschlägigen Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtwidrig, entschied das Gericht. Zwar sei die Stadt grundsätzlich berechtigt, zur Bekämpfung der Coronapandemie Allgemeinverfügungen zu erlassen und eine Maskenpflicht sei auch geeignet zur Eindämmung des Virus. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass diese Pflicht im Freien in der Altstadt erforderlich sei. Erforderlich sei eine Maskenpflicht im Freien nach der Landescoronaverordnung in Fußgängerzonen nämlich dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden könne.
Mindestabstand ist nicht rund um die Uhr unmöglich
Darüber gehe die Regelung der Stadt Heidelberg aber hinaus, da Ausnahmeregelungen fehlten. Es sei wohl nicht an jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit unmöglich, den Mindestabstand in der Altstadt einzuhalten. Ein solches Bild ergebe sich jedenfalls nicht aus den vom kommunalen Ordnungsdienst vorgelegten Unterlagen. Außerdem sei fraglich, so das Gericht, warum die Stadt überhaupt eine Verfügung erlassen müsse und das Tragen nicht im Falle von Menschenansammlungen auf Grundlage der Landesverordnung durchsetzen könne.
Im Hinblick auf die Teile der Altstadt, die unter die städtische Verfügung fielen, aber keine Fußgängerzonen und damit nicht Gegenstand der Landescoronaverordnung seien, sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass die Einhaltung des Mindestabstands rund um die Uhr unmöglich sei. Damit sei die Allgemeinverfügung mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
ast/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe setzt außer Vollzug: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43218 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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