Das BVerfG macht bestimmten Journalisten am Abend vor einer Entscheidung die entsprechende Pressemitteilung vorab zugänglich. Das heißt aber nicht, dass auch die AfD als Partei einen Anspruch darauf hat, so das VG Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verletzt mit seiner Pressearbeit nach Auffassung des Karlsruher Verwaltungsgerichts (VG) keine Rechte der AfD. Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung zu der Ende August abgewiesen Klage hat das Gericht nun am Dienstag veröffentlicht (Urt. v. 26.08.2022, Az. 3 K 606/21).
Die AfD hatte dagegen geklagt, dass das Verfassungsgericht bei Urteilsverkündungen die Pressemitteilung berechtigten Journalistinnen und Journalisten schon am Vorabend zugänglich macht. Die AfD meint, dass direkt Verfahrensbeteiligte, die den Ausgang der Entscheidung erst am nächsten Morgen bei der Verkündung erfahren, gegenüber den Journalistinnen und Journalisten im Nachteil seien. Konkret ging es um ein Urteil von Juni 2020, als die AfD gegen den damaligen CSU-Bundesinnenminister Horst Seehofer geklagt hatte.
Vollmitglieder der Justizpressekonferenz (JPK) können sich die Pressemitteilung zu einem Urteil jeweils am Vorabend an der Gerichtspforte als Papierausdruck abholen. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt bis zur Verkündung vertraulich zu behandeln und Berichte erst am nächsten Morgen parallel zur Urteilsverkündung zu veröffentlichen. Das BVerfG will den Medienvertreterinnen und -vertretern damit Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Pressemitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen, um entsprechend fundierte Berichterstattung abliefern zu können.
Die JPK ist eine 1975 gegründete unabhängige Arbeitsgemeinschaft von Fachkorrespondenten. Mitglied des Karlsruher Vereins kann laut Satzung werden, wer hauptberuflich als Journalist tätig ist und ständig über die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sowie über Fragen der Rechts- und Justizpolitik berichtet. Aktuell gibt es knapp 40 Vollmitglieder, darunter Korrespondenten von ARD und ZDF, überregionalen und regionalen Zeitungen sowie Nachrichtenagenturen. Auch aus der LTO-Redaktion sind einige Redakteurinnen und Redakteure Mitglieder der JPK.
AfD ist nicht klagebefugt
Das VG hatte bereits am 26. August darüber informiert, dass die Klage tags zuvor abgewiesen wurde, aber noch keine Begründung veröffentlicht. Diese Begründung hat es nun am Dienstag veröffentlicht. Die Kammer erachtet die Klage bereits als unzulässig, weil die erforderliche Klagebefugnis fehlte.
So könne sich die AfD zunächst nicht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) berufen, weil sie als politische Partei schon selbst kein Presseorgan sei, so das VG. Zudem stehe sie nicht in beruflichem Wettbewerb zu den JPK-Mitgliedern, weshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG "bereits offensichtlich ausscheidet", wie es in der Begründung heißt.
Auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Partei vermag das VG nicht zu erkennen. Zum einen könne sich die AfD als politische Partei hierauf nicht berufen. Zum anderen konnte die Kammer nicht nachvollziehen, dass es zu einer medialen Darstellung der AfD gekommen wäre, "die sich in ehrenrühriger Weise abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt hätte". Ein Anspruch, in der Öffentlichkeit wie gewünscht dargestellt zu werden, bestehe nicht.
AfD hat keine Pressemitteilung beantragt
In einem Hilfsantrag wollte die AfD außerdem gerichtlich feststellen lassen, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt werden, wenn zwar JPK-Mitgliedern, aber nicht zeitgleich auch der Partei Presseerklärungen überlassen werden.
Allerdings schaffte es die Klage auch in dieser Hinsicht nicht über die Zulässigkeit hinaus. Es ist nach Auffassung des VG nämlich schon nicht ersichtlich, weshalb die AfD die Pressemitteilungen zu Verfahren, an denen sie selbst beteiligt ist, ebenfalls vorab bekommen sollte. Zudem habe die Partei beim BVerfG auch gar nicht beantragt, vor Verkündung des Urteils eine Pressemitteilung zu bekommen.
Das Urteil des VG ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD kann beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
VG Karlsruhe veröffentlicht Urteilsgründe: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49609 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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