Wegen ihrer Apothekenautomaten handelte sich die niederländische Versandapotheke Doc Morris bereits Anfang April eine gerichtliche Niederlage ein. Am Donnerstag veröffentlichte das VG Karlsruhe nun die Gründe, warum das Verbot rechtens sei.
Am 21. April 2017 verbot das Regierungspräsidium Karlsruhe der niederländischen Versandapotheke Doc Morris, ihre sogenannten Apothekenautomaten zu betreiben. Die "pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe" ermöglichte es Kunden, über einen Videochat mit einem niederländischen Apotheker zu sprechen, der nach Kontrolle eines eingescannten Rezeptes die Ausgabe der Medikamente aus dem Automaten veranlasste.
Anfang April 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) dieses Verbot (Urt. v. 04.04.2019, Az. 3 K 5393/17) und veröffentlichte am Donnerstag die Gründe für seine Entscheidung.
Demnach handle es sich beim Bezug der Arzneimittel über den Automaten gerade nicht um eine Form des Versandhandels, wie es von Doc Morris immer wieder geltend gemacht worden war. Denn nach Ansicht des VG liegt ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn nach außen der Eindruck einer Präsenzapotheke erweckt werde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Automat stand in den Räumen einer ehemaligen Doc-Morris-Apotheke, die die Kunden erst betreten mussten. Ähnlich argumentierte das Landgericht Mosbach (LG) bereits 2017, als es Doc Morris den Betrieb der Automaten zivilrechtlich untersagte.
Entsprechend reiche die Erlaubnis von Doc Morris für den Betrieb einer Versandapotheke nicht aus, resümierte das VG. Die deutsche Apothekenpflicht für Arzneimittel gebiete es, dass für eine deutsche Präsenzapotheke auch eine deutsche Apothekenerlaubnis erforderlich ist. Die hat Doc Morris aber nicht.
Schließlich setzte sich das Gericht auch mit dem Vorwurf auseinander, das Verbot verstoße gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit. Auch dem sei nicht so, wie das VG erläuterte. Denn der mit der deutschen Apothekenpflicht verbundene Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sei gerechtfertigt. Der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sei ein valider Grund, um den Grundsatz des freien Warenverkehrs einzuschränken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Doc Morris hat noch Zeit, Berufung einzulegen. Die niederländische Versandapotheke zeigte sich in der Vergangenheit jedoch durchaus streitlustig. Mit ihrer Versandapotheke bemühten sie bereits deutsche Zivilgerichte und den EuGH.
tik/LTO-Redaktion
VG veröffentlicht Urteilsgründe: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35061 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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