Eine in Teilzeit arbeitende Lehrerin erhält keine Zusatzvergütung für die Teilnahme an einer einwöchigen Klassenfahrt. Jedenfalls bei Beamten rechtfertige das keine zusätzliche Bezahlung, meint das VG Karlsruhe.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe erhält eine in Teilzeit arbeitende, verbeamtete Lehrerin keine Zusatzvergütung für eine über ihre Stundenzahl hinausgehende Teilnahme an einer Klassenfahrt (Urt. v. 17.10.2019, Az. 13 K 13256/17). Sie hatte sich gegen die Rückforderung einer zunächst vom Land bezahlten Mehrarbeitsvergütung gewehrt.
Die Frau ist verbeamtete Studienrätin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Weil sie an einer einwöchigen Klassenfahrt teilgenommen und damit letztlich die gleiche Dienstzeit verrichtet geleistet hatte wie eine vollzeittätige Lehrkraft, erhielt sie zunächste eine Mehraufwandsvergütung in Höhe von 628,68 Euro. Wenig später fand sich jedoch deutlich unerfreulichere Post in ihrem Briefkasten: Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) forderte die Zusatzvergütung plötzlich wieder zurück.
Grund war nach dessen Darstellung, dass die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung rechtlich nicht als Mehrarbeit zu betrachten sei und damit auch keine höhere Bezahlung rechtfertige. 30 Prozent der zuviel gezahlten Vergütung wollte man ihr aber belassen, da die Zahlung schließlich auch auf ein Verschulden des Landes zurückgehe.
Zusatzvergütung nur für Unterrichtsstunden
Die Lehrerin klagte dagegen und verlangte die volle Mehraufwandsvergütung. Sie war der Meinung, dass sie durch die Teilnahme an der Klassenfahrt einen genauso großen zeitlichen Aufwand gehabt habe wie ihr in Vollzeit angestellter Kollege und daher für diesen Zeitraum auch gleich bezahlt werden müsse. Alles andere verstoße gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das VG Karlsruhe sah das aber anders und wies ihre Klage ab. Die 13. Kammer war der Ansicht, dass ihr die Zusatzvergütung nicht zustehe, weshalb die Rückforderung berechtigt sei. Ihre reduzierte Stundenzahl habe schließlich auch in der Woche der Klassenfahrt gegolten, weshalb sich ihre Besoldung auch für diese Zeit danach richte.
Schließlich sehe das Besoldungsrecht für eine Klassenfahrt keine Mehrarbeitsvergütung vor, anders als für zusätzliche Unterrichtsstunden. Denn die Unterrichtsverpflichtung sei der maßgebliche Teil der Arbeitsstunden, so das VG.
Angestellte Lehrer bekommen mehr Geld, Beamte nicht
Zwar habe sie einen höheren zeitlichen Aufwand gehabt, dieser könne aber keine Extra-Zahlung begründen. Angestellte Lehrer wie ihr Kollege, der mitgefahren war, könnten zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen zwar eine Zusatzvergütung beanspruchen. Jedoch stelle die Besoldung beamteter Lehrer im Gegensatz dazu keine Gegenleistung für den konkret erbrachten Dienst dar, sondern sei Teil eines komplexen Geflechts aus wechselseitigen Rechten und Pflichten, das nicht einfach für eine Woche aufgehoben werden könne. Aus diesem Grund liege auch keine Ungleichbehandlung vor.
Gleichwohl, betonte das Gericht, habe die Lehrerin einen Anspruch auf zeitlichen Ausgleich ihres Mehraufwandes für die Klassenfahrt, der aber nicht zwangsläufig innerhalb eines Schuljahres genehmigt werden müsse. Wann und wie das organisiert wird, müsse sie selbst mit ihrem Dienstherren abstimmen.
mam/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe zur Mehrarbeitsvergütung: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38271 (abgerufen am: 03.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag