Klage auf höhere Besoldung abgewiesen: OLG-Richter in Baden-Würt­tem­berg ver­dienen genug

14.04.2025

Ein Richter am OLG Karlsruhe hält seine Bezüge für verfassungswidrig niedrig und zog deshalb vor Gericht. Doch seine Kollegen vom Verwaltungsgericht Karlsruhe sehen das anders.

Ein Richter am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, verheiratet und Vater zweier Kinder, wollte rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2022 mehr Geld. Seine Besoldung sei nicht amtsangemessen gewesen, argumentierte er. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat seine Klage jetzt aber abgewiesen (Urt. v. 18.03.2025, Az. 12 K 4318/23).

Die Richterbesoldung beruht auf der sogenannten Besoldungsordnung R und umfasst die Stufen R1 bis R10. Ihre Höhe bestimmen die für ihre Justiz zuständigen Bundesländer selbst. Der Kläger befindet sich als OLG-Richter in der Stufe R2. In dieser Stufe verdienen Richter in Baden-Württemberg abhängig von der Länge der Richtertätigkeit zwischen 6.422,02 und 8.804,05 Euro (Stand Februar 2025) brutto im Monat. Im Jahr 2012 lag die Spanne noch erheblich niedriger: Damals reichte sie von 4.632,48 bis 6.566,13 Euro brutto im Monat.

Alimentationsprinzip fordert amtsangemessene Vergütung

Der Richter stützte seine Klage auf Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu diesen Grundsätzen gehört auch das sogenannte Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn dazu, seinen Richtern und Beamten sowie deren Familien lebenslang einen Lebensunterhalt zu gewähren, der ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessen ist und der Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards entspricht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Mai 2020 in zwei Fällen das Alimentationsprinzip als missachtet angesehen. Es entschied, dass das Land Berlin seinen Richtern und Staatsanwälten jahrelang zu wenig Besoldung zahlte (Beschl. v. 04.05.2020, Az. 2 BvL 4/18). Ebenfalls im Mai entschied das BVerfG, dass NRW-Richter mit drei oder vier Kindern höhere Leistungen erhalten müssen. Dabei stellte das BVerfG klar, dass Richter nicht vor die Wahl zwischen amtsangemessener Lebensführung oder Familie gestellt werden dürfen, es also bei mehr Kindern auch deutlich mehr Geld geben muss.

Das Land Baden-Württemberg passte nach den Entscheidungen des BVerfG bestimmte Bezüge der unteren Besoldungsstufen an, nicht aber die Besoldung der Gruppe R2. Genau dies wollte der klagende Richter nun auch nachträglich für seine Besoldungsstufe erreichen. Vor dem VG hatte er damit aber keinen Erfolg. Was die Jahre 2012 und 2013 angehe, habe der Richter bereits zu spät Widerspruch gegen die Besoldung erhoben, so das Gericht.

R2-Besoldung "noch" im Rahmen

Für die anderen Jahre ist die Besoldung laut VG nicht verfassungswidrig niedrig gewesen. Die Besoldungsentwicklung weiche von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg nicht wesentlich ab. Auch im Vergleich mit den Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex sei kein signifikanter Rückstand erkennbar. 

Auch das sogenannte Abstandsgebot sei weiterhin gewahrt. Das Gebot besagt, dass zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ein angemessener Abstand bestehen muss. Höhere Verantwortung, Qualifikation und Leistung muss sich danach deutlich in der Besoldung widerspiegeln. 

Dadurch, dass der Landesgesetzgeber nur die unteren Besoldungsgruppen angehoben hat und bei mittleren und gehobenen Dienst nur die Eingangsämter, sei zwar systemintern eine "Stauchung" der Vergütungen entstanden, so das Gericht. Damit gemeint ist, dass sich die Besoldung von Beamten und Richtern mit weniger Verantwortung und damit niedrigerer Besoldungsgruppe der des klagenden Richters angenähert hat. Doch der hinreichende Abstand zur Besoldung des R2-Richters bewege sich "noch" im Rahmen, so das Verwaltungsgericht. 

Schließlich wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe (etwa von Pförtnern oder Mitarbeitern der Poststelle) im Falle einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 Prozent zum Grundsicherungsniveau. Damit sei das Abstandsgebot auch nach unten hin eingehalten.

Kein Unionsrechtsverstoß bei 1,79-fachem Durchschnittsgehalt

Darüber hinaus halte die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer bezogen auf das jüngste Prüfjahr 2022 stand. Schließlich sei die Alimentation auch nach einer Gesamtabwägung der genannten Umstände amtsangemessen, so das VG.

Auch europarechtlich sah das Gericht keinen Handlungsbedarf. Im Jahr 2022 hätten sich die Bruttobezüge eines R2-Richters auf das 1,79-Fache des durchschnittlichen Bruttogehalts eines Beschäftigten in Stuttgart belaufen – damit sei die Besoldung auch im unionsrechtlichen Rahmen nicht zu beanstanden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die 12. Kammer des VG Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich zugelassen.

"Ohne Erbschaft kein Reihenhaus möglich"Die Frage, ob Richter in Deutschland generell zu wenig verdienen, ist Gegenstand aktueller Debatten. Im EU-Vergleich liegen die deutschen Richtereinkommen weit unten, worauf im Jahre 2022 auch die EU-Kommission hinwies und Deutschland zum Handeln aufforderte. Die verhältnismäßig geringe Besoldung wird vor allem vor dem Hintergrund der Nachwuchssorgen kritisch gesehen.

fz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Klage auf höhere Besoldung abgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57001 (abgerufen am: 25.04.2025 )

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