Grabstätten in einem sogenannten Ruhewald sollen naturbelassen bleiben. Wer die Gräber trotzdem schmückt muss mit der Entfernung der Dekoration rechnen, wie das VG Karlsruhe bestätigte.
Eine Frau darf in einem Ruhewald das Urnengrab ihres verstorbenen Mannes nicht nach Gutdünken mit Blumen, Moos und anderen Pflanzen dekorieren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Az. 11 K 4427/19).
In dem Fall ging es um den Ruhewald Horb in Horb am Neckar (Kreis Freudenstadt). Laut Friedhofssatzung sollte der Platz, wie in Ruhewäldern üblich, naturbelassen bleiben. Grabschmuck jeglicher Art ist in nach dem Belegungsvertrag dagegen nicht zulässig. Die Frau sah das anders. Sie pflanzte Farn, legte kiloweise Moos nieder oder steckte Rosen in die Mooskissen. Weil die Verwaltung ihre Deko mehrfach entfernen ließ, klagte sie - und verlor.
Die Stadt habe Hausrecht in dem Ruhewald und sei berechtigt gewesen, die Deko und Pflanzen zu entfernen, befand das Gericht. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Außerdem stehe es der Klägerin frei, einen anderen der insgesamt 19 von der Stadt unterhaltenen Friedhöfe zu wählen.
Die Stadt sieht nach dem Ärger mit der Klägerin keinen Spielraum mehr für Entgegenkommen, so wie es in anderen, weniger gravierenden Fällen früher mitunter gehandhabt worden sei. Sogar das Laub solle da liegenbleiben wo es ist und dürfe nicht weggefegt werden, sagte Friedhofsverwalterin Anja Schneider. Dafür könnten Angehörige aber Schilder inhaltlich frei gestalten, die auf die jeweiligen Grabstellen verweisen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wurde zugelassen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43897 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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