In Hannover gibt es über 70 Videokameras, die öffentliche Plätze beobachten. Erlaubt ist nur eine "offene" Beobachtung, denn die Kameras sollen auch der Prävention dienen. Angaben im Internet zum Standort reichen allerdings nicht, um ihren Einsatz zu rechtfertigen, entschied das VG Hannover am Donnerstag.
Das Recht auf informelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen, der Kenntnis von der Videoüberwachung hat. Betroffene müssen im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich per Videokamera überwacht wird, entschied das Verwaltungsgericht Hannover (VG). Andernfalls sei die Überwachung rechtswidrig (Urt. v. 14.07.2011, Az. 10 A 5452/10).
Die Polizeidirektion Hannover hatte über 70 Kameras installiert, mit denen öffentliche Bereiche überwacht werden und Aufnahmen auch gespeichert werden konnten. § 32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt Videoüberwachung nur als "offene" Beobachtung.
Die Kläger wandten ein, dass Kameras in großer Höhe, zum Beispiel an Hochhäusern, keinesfalls erkennbar seien. Zwar gebe es im Internet Angaben zum Standort der Kameras. Offen sei die Beobachtung erst, wenn jedermann vor Ort die Überwachung erkennen könne - und nicht erst eine Internetrecherche starten müsste.
Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3773 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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