Das VG Hannover gab den Klagen von acht promovierten Juristen statt, die sich gegen die Aberkennung ihres Doktortitels durch die Universität Hannover gewehrt hatten. Ihr Doktorvater hatte sich von einer Vermittlungsfirma bestechen lassen, die Betreuung der Dissertationen zu übernehmen.
Ein privates Institut hatte den Klägern entgeltlich die Möglichkeit einer teilweise externen Promotion bei einem Professor der juristischen Fakultät vermittelt. Zugleich hatte dieser von dem Institut Zahlungen für seine Betreuungsbereitschaft erhalten, weshalb er später wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover begründete seine Entscheidung damit, dass in den Strafverfahrensakten und Promotionsvorgängen der Universität Hannover keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme des Professors auf die Begutachtungen der Dissertationen durch andere Professoren zu finden seien.
Der Ansicht der Universität Hannover, dass die Kläger die Bestechung des Professors hätten erkennen müssen, stimmte das Gericht ebenfalls nicht zu. Weder die Umstände der Promotionen noch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren hätten Indizien für diese Annahme erbracht. Die Verleihung des Doktorgrades sei daher materiell rechtmäßig gewesen.
VG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/624 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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