Das VG Hannover hat die für diesen Samstag angemeldete Versammlung "Europa gegen den Terror des Islamismus" erlaubt. Dabei hatte das Gericht keine Zweifel, dass die Demo der Organisation "Hooligans gegen Salafisten" zuzurechnen ist. Ein vollständiges Verbot der Veranstaltung sei jedoch unverhältnismäßig, gab das VG am Donnerstag bekannt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat die Demonstration "Europa gegen den Terror des Islamismus" erlaubt. Sie kann demnach am kommenden Samstag, den 15.11.2014, auf der Fläche des alten Zentralen Omnibusbahnhofs in Hannover stattfinden. Damit war der Eilantrag der Initiatoren gegen das Verbot der Polizei erfolgreich. Das VG ordnete jedoch Beschränkungen an (Beschl. v. 13.11.2014, Az. 10 B 12882/14).
Bei der umstrittenen Demonstration handelt es sich nach Auffassung der Polizei um eine Veranstaltung der Organisation "Hooligans gegen Salafisten" (HoGeSa). Bei der letzten Veranstaltung der HoGeSa in Köln war es zu schweren Ausschreitungen gekommen. Daher untersagte die Polizeidirektion Hannover den nun geplanten Aufzug. Es sei davon auszugehen, dass schon von Vornherein keine friedliche Versammlung beabsichtigt sei und so eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe.
Auch das VG hatte keine Zweifel, dass die Organisation HoGeSa hinter der Demonstration "Europa gegen den Terror des Islamismus" stehe. Dennoch dürfe diese nicht verboten werden. Denn entgegen der Einschätzung der Polizeidirektion Hannover könne sie grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz (GG) in Anspruch nehmen. Das gewählte Motto sei ersichtlich auf Meinungskundgabe gerichtet und nicht auf Gewaltausübung. Die Organisatoren hätten zudem selbst zur Gewaltlosigkeit aufgerufen.
Auch Hooligans dürfen demonstrieren
Ein vollständiges Verbot sei als "ultima ratio" nur zulässig, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht anders abgewendet werden könnten. Das Gericht sah es hier allerdings als möglich an, die Sicherheit am kommenden Samstag durch Auflagen beziehungsweise Beschränkungen zu gewährleisten. Die Einschätzung der Polizei, dass ein Demonstrationszug durch die Stadt zu gefährlich sei, teilte das Gericht. Somit darf am Samstag nur an einem festen Ort demonstriert werden. Dazu müssen die Organisatoren eine Vielzahl an eigenen Ordnungskräften stellen. Andernfalls sei mit einem unfriedlichen Verlauf zu rechnen.
Auch das VG geht davon aus, dass sich am Samstag wieder zahlreiche Hooligans zusammenschließen werden. Doch auch Hooligans dürften am gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess teilnehmen. Dennoch geht auch nach Ansicht des Gerichts mit einer hohen Teilnehmerzahl die Wahrscheinlichkeit eines unfriedlicher Verlaufs der Veranstaltung einher. Anhaltspunkte hierfür seien die breite Mobilisierung in der Szene, die Veranstaltung in Köln zu wiederholen, dazu aggessive Äußerungen im Internet und ein hohes Risiko von Provokationen durch Gegendemonstranten.
Zugunsten des Antragstellers sei aber zu berücksichtigen, dass zumindest er sich öffentlich von Gewalt distanziert habe und nicht alle der etwa 4.500 Teilnehmer in Köln dem Kreis der Hooligans zuzurechnen seien. Ein vollständiges Verbot sei mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unverhältnismäßig, zumal die Sicherheit auch durch die angeordneten Beschränkungen gewährleistet werden könne. Das VG gab der Polizeidirektion zudem die Möglichkeit, weitere Beschränkungen anzuordnen, wenn sie dies für nötig erachtet.
Unklar ist derzeit, ob die Parteien gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) einlegen werden.
una/LTO-Redaktion
VG Hannover erlaubt Demo: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13793 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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