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VG Hamburg zu Dauerobservation: Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch Polizei unzulässig

17.12.2013

Ein weiterer ehemaliger Sicherungsverwahrter hat erfolgreich gegen dauerhafte Überwachung durch die Polizei geklagt. Für ihn bedeutet es jedoch nicht, dass die Beamten die Beobachtung nun einstellen. Außerdem plant die Koalition, eine Rechtsgrundlage für die Dauerobservation zu schaffen.

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Die Hamburger Polizei darf einen entlassenen Sicherungsverwahrten nicht rund um die Uhr überwachen. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg gab damit der Klage eines 52-Jährigen statt, wie Gerichtssprecher Andreas Lambiris am Dienstag mitteilte. Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht einlegen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung will die Polizei den Mann zunächst weiter bewachen. "Wir haben keinen Anlass, die Maßnahme einzustellen", sagte eine Sprecherin der Innenbehörde.

Der Mann, der unter anderem wegen versuchten Mordes und Vergewaltigung im Gefängnis gesessen hatte, war im Februar 2012 entlassen worden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht entschieden hatten, dass die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich auf unbestimmte Zeit verlängert werden darf.

Gerichte bemängeln fehlende Rechtsgrundlage, Koalition will neue schaffen

Bundesweit waren daraufhin einige Sicherungsverwahrte freigelassen und anschließend von der Polizei rund um die Uhr überwacht worden. Auch in anderen Bundesländern gab es dagegen Klagen. Das VG Freiburg erklärte Anfang des Jahres eine solche Dauerobservation für rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Maßnahme fehle.

Zu den Hamburger Urteilsgründen konnte Lambiris am Dienstag keine Angaben machen - sie sollen voraussichtlich erst in einigen Tagen vorliegen. Die Richterin hatte aber bei einem Verhandlungstermin Ende November bereits klargestellt, dass auch sie es für fraglich hält, ob die Dauerobservation eine Rechtsgrundlage hat.

Union und SPD haben sich auf Wunsch der Ländern im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, eine Rechtsgrundlage für die Dauerobservation zu schaffen. Aus CDU-Kreisen hieß es, dass damit eine Regelung im Rahmen der Führungsaufsicht angedacht sei, für die der Bund zuständig ist. Der SPD-Rechtspolitiker Burkhard Lischka wollte sich dagegen noch nicht darauf festlegen lassen, ob am Ende der Bund oder die Länder ein entsprechendes Gesetz erlassen. Eine Ermächtigung im Polizeigesetz wäre danach ebenfalls möglich.

Bisher stützen die Behörden die Überwachung auf Vorschriften aus den Polizeigesetzen zur längerfristigen Observation beziehungsweise auf die polizeirechtliche Generalklausel.

dpa/cko/LTO-Redaktion

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VG Hamburg zu Dauerobservation: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10393 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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