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43846

VG Hamburg: Eil­an­trag gegen Feu­er­werks­verbot abge­lehnt

28.12.2020

Abgebranntes Feuerwerk

SKatzenberger - stock.adobe.com

Das VG Hamburg hat zwei Eilanträge gegen das Feuerwerksverbot in der Hansestadt abgelehnt. Auch im privaten Rahmen dürfte sich das Verbot als notwendige Schutzmaßnahme erweisen, so das Gericht. 

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Das Verwaltungegericht (VG) Hamburg hat zwei Eilanträge abgelehnt, die sich gegen das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen richteten (Beschl. v. 23.12.2020, Az. 14 E 5238/20 und 15 E 5246/20).

Nach der derzeit geltenden Corona-Verordnung der Hansestadt gilt ein striktes Böllerverbot, auch im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum. Lediglich Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen darf gezündet werden. Zwei Antragsteller, die zu Silvester Feuerwerkskörper in einem privaten Rahmen abbrennen wollten, zogen dagegen vor das VG.

Jedoch ohne Erfolg. Nach summarischer Prüfung durch die zuständige Kammer dürfte sich das Feuerwerksverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie erweisen. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern, so das Gericht. Das gelte auch für den privaten Raum, hieß es. Das Verbot sei von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität und verhältnismäßig. Gerichtsangaben zufolge hat einer der Antragsteller bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben. 

acr/LTO-Redaktion

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VG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43846 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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