Die Betreiber der Taxi-App Uber waren mit ihrem Eilantrag gegen das behördliche Verbot erfolgreich - allerdings nur aus formellen Gründen. Die handelnde Behörde sei nicht zuständig gewesen, entschied das VG Hamburg. Das Gericht äußerte allerdings auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Mitfahrdienstes.
Das Verbot der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg formell rechtswidrig. Es fehle an der sachlichen Zuständigkeit. Daher hat das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Betreiber von Uber gegen das Verbot wiederhergestellt. An der Vollziehung eines formell rechtswidrigen Verwaltungsakts gebe es kein öffentliches Interesse (Beschl. v. 27.08.2014, Az. 5 E 3534/14).
Damit darf Uber den Betrieb vorerst fortsetzen. Bereits für die Dauer des Eilverfahrens hatte die Behörde zugesichert, das Verbot nicht vollziehen zu wollen. Eine übliche Maßnahme, um das gerichtliche Verfahren nicht zu belasten.
Das Eilverfahren ist nun beendet. Allerdings ist nach wie vor unklar, ob der Dienst in der Sache rechtmäßig ist. Dies wird von Experten bezweifelt. Das VG hatte im Eilverfahren nicht darüber zu entscheiden. Es merkte dennoch an, dass die von Uber vermittelten Fahrer "illegal handeln dürften", wenn sie keine Genehmigung zur Personenbeförderung hätten. Die illegale Betätigung dürfte Uber dann auch zuzurechnen sein, so das Gericht.
Bezirksämter hätten Verbot erteilen müssen
Davon unabhängig fehle es der BWVI an einer Rechtsgrundlage, die sie dazu ermächtigt, Uber den Betrieb und die öffentliche Werbung zu verbieten. Eine solche fände sich auch nicht im Personenbeförderungsgesetz selbst, für dessen Durchführung die BWVI sachlich zuständig sei. Es seien mit § 15 Abs. 2 S. 1 und § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorrangige und abschließende Spezialregelungen vorhanden. Diese Normen ermöglichen bereits ein Verbot, wenn ein Gewerbe ohne notwendige Zulassung betrieben wird. Diese Verbote dürfe die BWVI aber nicht erteilen.
Nach § 155 Abs. 2 GewO bestimmen die Landesregierungen die hierfür zuständigen Behörden. Nach einer entsprechenden Anordnung von 2007 seien in Hamburg die Bezirksämter für die Durchführung der Gewerbeordnung verantwortlich.
Die BWVI sei daher unzuständig. Ein Verfahrensfehler, der auch nicht geheilt werden könne, entschied das VG. Denn die Heilungsvorschrift § 45 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz sei für die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar.
una/LTO-Redaktion
VG Hamburg zu Fahrdienst Uber: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13013 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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