Das VG Greifswald hat am vergangenen Donnerstag das von der Stadt verhängte Verbot für einen NPD-Aufmarsch am 1. Mai in Greifswald bestätigt. Das gewählte Veranstaltungsmotto erfüllt nach Meinung der Richter den Straftatbestand der Volksverhetzung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald hat einen Eilantrag des NPD-Landesverbandes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Verbot einer Demonstration durch die Stadt Greifswald abgelehnt (Beschl. v. 21.04.2011, Az. 4 B 369/11).
Wie schon der Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt sah auch die vierte Kammer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Verbot nach § 15 Versammlungsgesetz rechtfertige. Das gewählte Veranstaltungsmotto "Unsere Heimat - unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen" erfülle nämlich den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch.
Der Begriff des "Fremdarbeiters" sei zur Zeit des Nationalsozialismus für Zwangsarbeiter verwendet und diese seien als minderwertig und Volksfeinde betrachtet worden. Die Richter werteten das Motto daher als Transport nationalsozialistischen Gedankenguts und Verächtlichmachung von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmern und lehnten den Antrag des NPD-Landesverbandes ab.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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VG Greifswald: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3112 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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