Im Streit um die Weigerung der Stadt Wetzlar, die Stadthallt für eine NPD-Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, hat das VG Gießen nun ein Zwangsgeld von 7.500 Euro festgesetzt. Weigert sich die Stadt weiter, wird es noch teurer.
In der juristischen Auseinandersetzung zwischen der Stadt Wetzlar und der rechtsextremen Partei NPD hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen zwei weitere Beschlüsse getroffen. Die NPD will am Samstag, den 24. März eine Veranstaltung in der Wetzlarer Stadthalle abhalten und hatte dafür schon zuvor den Segen des hessischen Gerichts erhalten.
Die Stadt Wetzlar wehrt sich allerdings weiter, der Partei die Halle zu überlassen. Das muss sie aber wohl, wie das VG am Freitag noch einmal klarstellte. Zum einen gab das Gericht der Stadt nun im Wege der einstweiligen Anordnung auf, es zu unterlassen, eine auf § 11 Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) gestützte Verbotsverfügung gegen die Veranstaltung zu erlassen, wie die Stadt es in einem Schreiben an die NPD am 21. März angekündigt hatte (Beschl. v. 23.03.2018, Az. 4 L 1572/18.GI).
Nächstes Zwangsgeld beträgt 10.000 Euro
Ausnahmsweise - so die Kammer - sei hier vorbeugender Rechtsschutz möglich, weil ein weiteres Zuwarten aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben nicht mehr gewährleiste, dass effektiver Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. Die Versammlung unterliege dem Versammlungsgesetz (VersammlG) und könne daher ausschließlich auf § 5 VersammlG gestützt verboten werden, nicht auf die generelle Regelung des § 11 HSOG, wie die Stadt dies angekündigt hatte. § 5 VersammlG gehe den Regelungen des allgemeinen Polizeirechts vor, soweit es um die Abwehr von versammlungsspezifischen Gefahren gehe. Allerdings erkannte das Gericht auch nach dem VersammlG keine Untersagungsgründe.
Des Weiteren gab das Gericht einem Antrag der NPD auf Festsetzung des am Donnerstag angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 Euro statt. Sollte der Partei die Stadthalle nicht bis 17 Uhr am Freitag überlassen werden, droht ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro (Beschl. v. 23.03.2018, Az. 8 N 1590/18.GI). Der weitergehende Antrag, für jede angefangene Stunde der Fristüberschreitung ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen und aufschiebend bedingt festzusetzen sowie für den Fall, dass die Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt werde, die Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht anzuordnen, hilfsweise Zwangshaft gegen die Stadt Wetzlar bzw. den Oberbürgermeister zu verfügen, hatte dagegen keinen Erfolg. Ein Vollstreckungsantrag unter einer Bedingung sei nicht zulässig, so das Gericht.
acr/LTO-Redaktion
VG Gießen zu NPD-Veranstaltung: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27713 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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