Bislang hatten Mitarbeiter der Müllabfuhr die Tonnen zu Fuß abgeholt und an einer Straßeneinfahrt geleert, jetzt sollen Anwohner sie zu einem Sammelplatz bringen. Das ist auch in Ordnung, so das VG Gießen, und lehnte einen Eilantrag ab.
Einem Grundstückseigentümer kann es zugemutet werden, seine Mülltonnen zu einem etwa 60 Meter entfernten Abholplatz zu bringen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden und den Eilantrag des Mannes gegen die Zuweisung des Platzes abgelehnt (Beschl. v. 10.04.2026, Az. 8 L 807/26.GI).
Das Haus des Mannes liegt an einer Sackgasse mit Wendehammer im hessischen Bad Vilbel. Früher haben Mitarbeiter der Stadt die Mülltonnen der Anwohner zu Fuß abgeholt und an der Straßeneinfahrt geleert. Von dort haben die Anwohner die Tonnen wieder zu ihren Grundstücken gebracht. Im November 2025 setzte die Stadt dann aber einen Abholplatz fest, der etwa 60 Meter vom Grundstück des Mannes entfernt ist. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten könnten die Müllfahrzeuge die Tonnen nicht direkt bei den Grundstücken abholen, so die Stadt. Dem Mann sei es auch zumutbar, die Tonnen zum Sammelplatz zu bringen, aus der zuvor geübten Praxis ergebe sich auch kein Vertrauenstatbestand.
Dagegen wendete sich der Grundstückseigentümer mit einem Eilantrag. Er macht geltend, es sei problemlos möglich, die Straße zu befahren. Auch bei Bauarbeiten könnten große Fahrzeuge wie ein Müllwagen vorwärts hereinfahren und im Wendehammer durch Zurücksetzen wenden. Die bisherige Praxis stelle einen angemessenen Lastenausgleich dar; schließlich würden Mülleimer auch in topografisch vergleichbaren Straßen in Bad Vilbel direkt an den Grundstücken abgeholt.
Mit seiner Argumentation hatte er vor dem VG jedoch keinen Erfolg. Die Abfallsatzung der Stadt Bad Vilbel erlaube die Festsetzung des grundstücksfernen Abholplatzes, so das Gericht.
Müllwagen müssen nicht in Sackgasse hineinfahren
Die Zufahrt zum Grundstück des Mannes sei zwar nicht aus tatsächlichen Gründen, wohl aber aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften sollen Rückwärtsfahrten bei Sammelfahrten grundsätzlich vermieden werden. Eine Rückwärtsfahrt verstoße zudem auch gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme aus § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer aus § 9 Abs. 5 StVO.
Wenn das Müllfahrzeug, wie der Mann vorgeschlagen hatte, vorwärts in die Straße einfahre, müsse es im Wendehammer wenden. Dabei könne es den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht mehr einhalten.
Die Stadt Bad Vilbel könne ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis für die Zukunft satzungskonform ändern. Das VG verwies schließlich darauf, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Deshalb sei es unbeachtlich, dass die Stadt die Mülleimer in anderen, vergleichbaren Straßen direkt an den Grundstücken abholt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
fkr/LTO-Redaktion
Anwohner scheitert vor dem VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59792 (abgerufen am: 18.05.2026 )
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