VG Gera: Sport­wet­ten­an­bieter darf Wett­büro bet­reiben

07.02.2011

Das VG Gera hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 der Klage eines Sportwettenanbieters im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben. Das staatliche Monopol für Wettspiele greife in der Praxis zu stark in die Freiheit von Dienstleistungen ein.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gera hat entschieden, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne sich jeder EU-Bürger berufen.

Nach Ansicht des VG Gera gehe es den Ländern bei dem staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU-Recht aber den Eingriff nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde.

Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die
Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil (Az. 5 K 155/09 Ge) zugelassen.

Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.

age/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten bleiben verboten

BVerwG: Sportwettenmonopol und Spielsucht

Glücksspielstaatsvertrag: EuGH hält deutsches Staatsmonopol für nicht mehr gerechtfertigt

Zitiervorschlag

VG Gera: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2490 (abgerufen am: 08.10.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen