VG Gelsenkirchen: Weiterhin kein Straßenstrich in Dortmund

19.07.2011

Mit Beschluss vom Dienstag hat die 16. Kammer den Antrag einer Prostituierten abgelehnt. Die Frau wollte im Wege einer einstweiligen Anordnung in Dortmund im Bereich der Ravensberger Straße weiterhin ihre Dienste anbieten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen ist diese Sperrbezirksverordnung, jedenfalls soweit sie sich auf die Ravensberger Straße, die Mindener Straße und die Juliusstraße erstreckt, nicht zu beanstanden. Von der Straßenprostitution in diesen Straßen gehe bereits eine konkrete Gefahr für den Jugendschutz aus (Beschl. v. 19.07.2011, Az. 16 L 529/11).

Die außerhalb Dortmunds wohnhafte Antragstellerin ging in der Vergangenheit im Bereich der Ravensberger Straße der Prostitution nach. Die Bezirksregierung Arnsberg untersagte im Mai durch die "Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund" (Sperrbezirksverordnung) mit Ausnahme der Linienstraße auf dem gesamten Stadtgebiet Dortmunds die Straßenprostitution.

Zwar sei nicht davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche sich regelmäßig in den genannten Straßen aufhielten oder bewegten, so die Richter. Es sei aber hinreichend belegt, dass der Straßenstrich insbesondere durch die zunehmende Wohnsitznahme der Prostituierten im näheren Umfeld in die angrenzenden Bereiche der Dortmunder Nordstadt "ausgefranst" sei. Kinder und Jugendliche kämen bereits dort mit der Straßenprostitution unmittelbar in Berührung, da sie die Prostituierten in ihrer "Arbeitskleidung" auf dem Weg von ihren Wohnungen zur Arbeit sähen und Zeugen von Anbahnungskontakten und auch Preisverhandlungen werden könnten.

Gefährdung von Kindern durch Begegnungen mit Prostituierten

Es möge zwar sein, dass viele Kinder und Jugendliche bereits über die Medien mit dem Thema Prostitution in Berührung gekommen sind. Authentische Begegnungen mit Prostituierten, ihren Freiern und Zuhältern, wie sie in den an die Ravensberger Straße angrenzenden Bereichen der Nordstadt stattfinden, wiesen aber eine andere Qualität als Filmszenen auf. Ungeachtet dessen stehe es dem Gesetzgeber frei, im Interesse des Jugendschutzes die Kommerzialisierung sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten.

Das Verbot der Straßenprostitution in der Ravensberger Straße verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot, da nach Einschätzung der Kammer ein "Ausfransen" des Straßenstrichs in die benachbarten Wohngebiete der Nordstadt aufgrund der hier eingetretenen Verflechtung von Prostitution und Wohnen nicht (mehr) wirksam mit ordnungsbehördlichen und polizeilichen Mitteln bekämpft werden kann.

Die Antragstellerin habe - so die Richter weiter - schon keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, da es ihr ohne großen Aufwand möglich sei, ihrer Tätigkeit in anderen Städten nachzugehen. Dies gelte auch für das Stadtgebiet Dortmunds, allerdings mit der Einschränkung, dass dort die Prostitution nur in Bordellen oder Wohnungen außerhalb des Innenstadtbereichs zulässig sei. Die an ihre Kunden gerichteten Verlautbarungen der Antragstellerin im Internet belegten, dass sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht. Sie werde daher durch die Sperrbezirksverordnung weder in die Illegalität getrieben, noch drohe ihr eine Existenzgefährdung.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3799 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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