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VG Gelsenkirchen sieht keine Einschränkung der Berufsfreiheit: Prostituierte müssen Sexsteuer in Dortmund hinnehmen

06.02.2014

Prostitution

© macgyverhh - Fotolia.com

Das Dortmunder Liebesgewerbe muss einen weiteren Rückschlag verdauen. Nach der Schließung des Straßenstrichs in der Innenstadt müssen die Prostituierten nun auch finanzielle Auflagen hinnehmen. Das VG Gelsenkirchen wies am Donnerstag die Klage von neun Frauen des "ältesten Gewerbes der Welt" zurück. Damit darf die Stadt weiter sechs Euro pro Tag von den Prostituierten verlangen, egal ob sie in Clubs oder auf der Straße arbeiten.

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Berufsbehinderung und Doppelbesteuerung werfen die Frauen der Verwaltung vor. Sie sehen in der quadratmeterbezogenen Steuer, die Clubbesitzer wie in manch anderer Kommune auch an die Stadt entrichten müssen, eine ausreichende Abgabe für Leistungen des Liebesgewerbes. Nicht so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen: Die Steuer sei zumutbar und könne auf die Freier umgelegt werden (Urt. v. 06.02.2014, Az. 2 K 98/13 unter anderen).

Auch eine Doppelbesteuerung sei aufgrund des hohen Gesamtaufwandes in den Vergnügungseinrichtungen zu rechtfertigen, gab Gerichtssprecher Karsten Herfort den Tenor der Urteilsbegründung wieder.

Auf der Straße entfällt der Vorwurf der Doppelbesteuerung ohnehin. Dort werden nur die sechs Euro fällig. Allerdings hat die Straßenprostitution in Dortmund vor drei Jahren einen Dämpfer hinnehmen müssen. Die Stadt verbot den Straßenstrich, nachdem er in der nördlichen Innenstadt ausgeufert war. Die Verwaltungsrichter hoben das Verbot zwar teilweise auf. In der City blieb der Strich aber verboten.

Erst im vergangenen Jahr entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten.

dpa/age/LTO-Redaktion

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VG Gelsenkirchen sieht keine Einschränkung der Berufsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10911 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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