Das VG Gelsenkirchen hat - wie angedroht - ein Zwangsgeld von 10.000 Euro gegen die Stadt Bochum festgesetzt. Die Stadt habe nicht ausreichend geprüft, ob der abgeschobene Islamist nach Deutschland zurückgeholt werden könne.
Im Streit um die Abschiebung des islamistischen Gefährders Sami A. nach Tunesien erhöht das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen den Druck auf die Stadt Bochum. Das Gericht setzte am Freitag das bisher nur angedrohte Zwangsgeld von 10.000 Euro gegen die Stadt fest. Zugleich drohte es der Kommune ein weiteres Zwangsgeld in gleicher Höhe an (Beschl. v. 03.08.2018, Az. 8 L 1412/18 und 8 M 80/18). Das Gericht warf der Stadt vor, sie habe weiterhin nicht ausreichend geprüft, ob Sami A. nach Deutschland zurückgeholt werden könne.
Insbesondere fehle es weiterhin an hinreichenden Ermittlungen zur Bereitschaft Tunesiens, an der Rückführung mitzuwirken. Die nach Angaben der Stadt Bochum erstmals am vergangenen Mittwoch auf den Weg gebrachte diplomatische Anfrage an die tunesischen Behörden sei nach eigenem Vortrag bisher nur an die Deutsche Botschaft in Tunis weitergeleitet worden. Ob Sami A. aus Tunesien ausreisen könne, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, sei zur Zeit völlig offen. Ein Ausreiseverbot sei nicht verhängt worden. Dies ergebe sich aus einem Telefonat der Prozessbevollmächtigten des Tunesiers mit dem zuständigen Ermittlungsrichter in Tunesien.
Der mutmaßliche Ex-Leibwächter des 2011 getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden war am 13. Juli aus Deutschland abgeschoben worden, obwohl das Gelsenkirchener Gericht am Abend zuvor entschieden hatte, dass dies wegen Foltergefahr in Tunesien nicht zulässig sei. Weil in Tunesien gegen ihn ermittelt wird und sein Pass eingezogen wurde, kann er nach Angaben tunesischer Behörden zurzeit nicht nach Deutschland reisen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Fall Sami A.: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30169 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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