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Nach Rücknahme einer Klage auf Teilzeit: Poli­zistin muss weiter Voll­zeit arbeiten

19.02.2026

eine Polizistin

Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten. Foto. abr68 - stockadobe.com

Eine Polizistin klagte gegen das Land NRW auf Arbeit in Teilzeit. Sie könne mit ihrem Mann – auch ihr Anwalt  – nur noch jedes vierte Wochenende verbringen. Nach Erläuterungen durch das VG Gelsenkirchen nahm sie die Klage zurück.

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Eine Polizistin aus Essen hat ihre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch zurückgenommen (Az. 1 K 3822/24). Vorausgegangen war beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen das Rechtsgespräch mit der Kammer und weitere Angaben des beklagten Landes NRW.

Die Klägerin, eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, begehrte von ihrem Dienstherrn die Bewilligung sog. voraussetzungsloser Teilzeit gem. § 63 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihr Ehemann, ein Rechtsanwalt, der sie auch vertritt, sei beruflich sehr stark eingebunden. Sie könnten, führte dieser in der mündlichen Verhandlung aus, durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen. 

Darüber hinaus rügt die Polizistin nach Mitteilung des VG eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund benachteiligt.

Die Polizistin, die früher wegen der Pflege von Angehörigen in Teilzeit gearbeitet hatte, hatte zunächst eine Verpflichtungsklage auf Beschäftigung mit 50 Prozent für das Jahr 2025 erhoben, die Klage dann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ob dies zulässig war, darauf kam es nicht mehr an.

Teilzeit nur, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen

Denn zu einer Entscheidung in der Sache sollte es nicht kommen. In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer, Siegbert Gatawis – auch Präsident des VG – , im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet sind, § 60 LBG – das sind in NRW 41 Stunden. Voraussetzungslose Teilzeit ist zwar gem. § 63 LBG möglich, könne aber nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 

In dem Fall der klagenden Polizistin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen, führte der Vorsitzende aus. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. 

Das beklagte Land NRW, vertreten durch den Polizeipräsidenten, gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rund 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen. Zur gerügten Ungleichbehandlung führte das Land aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen nachvollziehbaren Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen. 

Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Rechtsanwalt und Ehemann der Polizistin die Klagerücknahme. Das Gericht stellte das Verfahren daher ohne Urteil ein. Diese Einstellung ist rechtskräftig.

tap/LTO-Redaktion

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Nach Rücknahme einer Klage auf Teilzeit: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59352 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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