Die Anwohner einer ehemaligen Schule, die nach einem Umbau als Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber genutzt werden soll, waren der Meinung, dass die neue Nutzung in dem Wohngebiet unzulässig ist und zu erheblichem Autoverkehr sowie Lärmbelästigungen führen wird. Dies sah die 10. Kammer des VG in ihrem am Mittwoch zugestellten Beschluss anders.
Das Verwaltungsgericht (VG) stellte klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung (Beschl. v. 05.05.2011, Az. 10 L 358/11).
Die Kammer ließ offen, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist. Jedenfalls liege kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Antragsteller vor.
In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits könne ein Nachbar, so das Gericht, nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.
Einen solchen Verstoß zu Lasten der Antragsteller konnte das VG nicht feststellen.
Die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (von der Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletze die Antragsteller, deren Grundstück im benachbarten Wohngebiet liegt, nicht in ihren Nachbarrechten.
Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche für die Feststellung einer konkreten Rechtsbeeinträchigung der pauschale Verweis der Nachbarn nicht aus, dass der Straßenlärm für die Anwohner zunehmen werde.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3249 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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