Die 5. Kammer hat am Mittwoch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zum Umbau eines ehemaligen Bunkers in ein Café und ein privates Bildungsinstitut (Bereich Multimedia, Film, Ton, Journalismus und Gamedesign) mit Tiefgarage abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) verletzen weder das Bauvorhaben noch die Zufahrten zur zugehörigen Tiefgarage mit 23 Stellplätzen die Rechte der Nachbarn. Das genehmigte Bildungsinstitut füge sich in die maßgebliche Umgebung ein und stelle sich insbesondere gegenüber den Nachbarn nicht als rücksichtslos dar (Beschl. v. 21.09.2011, Az. 5 L 697/11).
Die Richter stellten hinsichtlich der Tiefgarage darauf ab, dass 20 der dortigen Stellplätze dem Bildungsinstitut und dem Café zugeordnet sind und eine Nutzung dieser Stellplätze aufgrund der genehmigten Nutzungszeiten des Instituts und des Cafés nur tagsüber erfolge.
Aus einer im Genehmigungsverfahren erstellten Lärmstudie ergebe sich keine unzumutbare Belastung der im Übrigen durch den allgemeinen Verkehrslärm im Bereich des Springerplatzes geprägten Umgebung.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4359 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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