VG Gelsenkirchen lehnt Versetzungsantrag einer Lehrerin ab: 35 Kilo­meter Pen­del­st­recke keine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung

18.05.2026

Sich allein um zwei Kinder kümmern und täglich zwei Stunden Auto fahren – das hielt eine Lehrerin für unzumutbar. Sie beantragte die Versetzung an eine andere Schule. Doch das Gericht lehnte ab: Ihr Schicksal träfe viele Pendler im Land.

Durch einen Umzug verlängerte sich der Arbeitsweg einer verbeamteten Lehrerin auf gut 35 Kilometer. Einen Anspruch auf Versetzung an eine näher am neuen Wohnort gelegene Schule begründet dieser Umstand nicht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Der Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 (Az. 1 K 6161/25) ist rechtskräftig.

Das Gericht wies damit die Klage der Frau aus dem Sauerland ab. Sie hatte ihren Versetzungsantrag damit begründet, dass sie Mutter zweier gesundheitlich vorbelasteter Kinder sei und der Ehemann für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stehe. Der Umzug diene dazu, auf ihr familiäres Netzwerk am neuen Wohnort zur Unterstützung zurückgreifen zu können. Die Bezirksregierung Arnsberg lehnte die Versetzung unter Hinweis darauf ab, dass die bisherige Schule unterbesetzt sei. Zudem liege diese noch in zumutbarer Entfernung zum neuen Wohnort.

Die gegen diesen Bescheid eingelegte Klage der Lehrerin wies das VG Gelsenkirchen nun zurück. Es hielt die Klage bereits für unzulässig, ging aber noch auf mögliche Ermessensfehler der Behörde ein – und verneinte diese.

VG: Eine Stunde Fahrzeit "trifft unzählige Pendler" 

Die 1. Kammer schloss sich dabei der Auffassung der Bezirksregierung Arnsberg im Wesentlichen an. So sei maßgeblich, dass die bisherige Schule unterbesetzt ist. Ein solcher Personalmangel gefährde die reibungslose Unterrichtsversorgung. Daran, dieser Gefahr vorzubeugen, bestehe ein "anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann", teilte das Gericht zur Begründung mit.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass ein Beamter im Vergleich zu Arbeitnehmern nicht nur Privilegien genieße, sondern ihn besondere Pflichten träfen. Dazu zähle, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten habe, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter müsse grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gelte "das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit".

Einen Versetzungsanspruch könnten nur solche Belange begründen, die "den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen". Das lehnt das Gericht ab. Die Schwierigkeiten der Klägerin, die Betreuung ihrer Kinder zu gewährleisten, seien nicht außergewöhnlich, sondern gelten laut Gerichtsmitteilung "für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen". Die Distanz der Pendelstrecke sei mit 35 Kilometern zwar "nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre". Eine Fahrzeit von über einer Stunde pro Tag treffe unzählige Pendler in Deutschland. 

mk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gelsenkirchen lehnt Versetzungsantrag einer Lehrerin ab: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59989 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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