Ein Mann feierte lautstark bis nach Mitternacht seinen Geburtstag. Als es nicht ruhiger wurde, nahm die Polizei ihn und seine Musikbox mit zum Revier. Das VG Gelsenkirchen zu Eingriffsbefugnissen und Verhältnismäßigkeit.
Einer feiert seinen Geburtstag, eine Nachbarin stört der Lärm: Wiederholt hatte die Frau sich daher über die laute Musik beschwert. Als die Polizei das zweite Mal ausrücken musste, nahm sie kurzerhand nicht nur die Musikbox, sondern auch den Mann selbst mit zum Revier. Das war rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (Urt. v. 21.01.2026, 17 K 3775/22).
Die Party liegt einige Zeit zurück: Im August 2022 feierte der Mann mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung in Essen. Schon beim ersten Einsatz der herbeigerufenen Polizeibeamten wegen Ruhestörung gab es eine Ermahnung für beide sowie die Androhung eines ganzen Pakets von Maßnahmen, falls die Beamten wiederkommen müssten: Die Sicherstellung der Musikbox, eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeiten oder der Ingewahrsamnahme des Mannes.
Es kam, wie es kommen musste: Der Lärm ging weiter, die Beamten rückten erneut an – und nahmen den Mann in Gewahrsam, § 35 Nr. 2 Polizeigesetz (PolG) NRW. Die Lebensgefährtin gab noch die Musikbox heraus, auch die stellte die Polizei sicher, § 43 Nr. 1 PolG NRW. Mann und Box durften im Gewahrsam nicht zusammenbleiben, die Box wurde getrennt vom Mann aufbewahrt. Der unterzog sich freiwillig einem Atemalkoholtest – herauskamen zwei Promille. Am selben Tag, aber einige Stunden später, gegen 6.30 Uhr, wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.
Doch der Mann klagte gegen die Maßnahme. Beklagter ist das Land NRW, vertreten durch den Polizeipräsidenten. Zuständiges Gericht für Maßnahmen in der Stadt Essen ist das VG Gelsenkirchen, das drittgrößte Verwaltungsgericht von NRW mit entsprechend großem Zuständigkeitssprengel. Auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar übersendete das Gericht am Mittwoch die Entscheidung (Zustellung an Verkündung statt, § 116 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).
Ingewahrsamnahme war nicht "unerlässlich"
Das Ergebnis der 17. Kammer: Die Ingewahrsamnahme des Klägers war rechtswidrig.
Denn die Ingewahrsamnahme erfordert gem. § 35 Nr. 2 PolG, dass diese "unerlässlich" ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Diese "Unerlässlichkeit" sah das VG nicht, um die Fortsetzung der nächtlichen Ruhestörung zu verhindern. Zwar habe sich der Kläger bei den zwei Polizeieinsätzen uneinsichtig gezeigt und lautstark die Herausgabe der Musikbox verweigert. Dennoch hätten die Beamten ihn aber nicht bereits beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen, so das VG.
Milderes Mittel: nur die Box mitnehmen
Weshalb sie zur Beendigung der nächtlichen Ruhestörung nicht allein die Musikbox sichergestellt habe, habe die Polizei nicht nachvollziehbar darlegen können, teilte das Gericht mit.
Die Ingewahrsamnahme war aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht das mildere Mittel. Zwar gaben die Polizeibeamten an, sie fürchteten einen gewalttätigen Widerstand des Klägers bei der Sicherstellung der Musikbox. Doch diese wäre dann umso mehr bei seiner eigenen Ingewahrsamnahme zu befürchten gewesen, meinte die Kammer.
Unabhängig davon hätten die Beamten den Kläger jedenfalls noch vor Ort sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen, nachdem die Lebensgefährtin des Klägers ihnen die Musikbox übergeben hatte, so das VG. Zu diesem Zeitpunkt sei die Musikbox als Quelle der Ruhestörung in Besitz die Polizei gewesen, sodass der bis dahin beanstandete Musiklärm nicht mehr zu erwarten gewesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann die Berufungszulassung beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster beantragen.
tap/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zu Polizeieinsatz: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59302 (abgerufen am: 16.03.2026 )
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