VG Freiburg: Kosten für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle müssen ersetzt werden

10.05.2011

Das VG hat mit Beschluss vom Dienstag den von einem Waffenbesitzer gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dem Mann waren nach einer kurzfristig angekündigten, verdachtsunabhängigen Kontrolle zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen in seiner Wohnung 93,44 Euro in Rechnung gestellt worden.

Nach Ansicht der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids noch folgt aus seiner Vollstreckung eine unbillige Härte für den Antragsteller (Beschl. v. 04.05.2011, Az. 4 K 623/11).

Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende verdachtsunabhängige Vorortkontrolle sei voraussichtlich rechtmäßig gewesen. Die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle sei als eigenständige Maßnahme neu in das Waffengesetz eingeführt worden und zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den Pflichten der Waffenbesitzer hinzugetreten.

Daraus folge, dass die Kontrolle beim Antragsteller nicht bereits deshalb überflüssig oder unverhältnismäßig war, weil er zuvor seine gesetzlichen Nachweispflichten beanstandungsfrei erfüllt hatte. Der Nachweis über getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition biete nämlich keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag, wie die Vorfälle gezeigt hätten, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17. Juli 2009 waren.

Weil Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, sei diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten, so das Gericht. Die gesetzliche Kontrollmöglichkeit bestehe auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung vorliegen. 

Die Gebührenfestsetzung erweise sich auch im Übrigen voraussichtlich als rechtmäßig. Die Stadt erhebe nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung Gebühren für öffentliche Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehme. Gebührenpflichtig sei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt.

Ebenso wie die ebenfalls verdachtsunabhängige turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei auch die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelüberprüfung den Nachweis für seine Zuverlässigkeit und Eignung erbringt. Damit falle sie unabhängig davon in seinen Verantwortungsbereich, ob der Waffenbesitzer einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hatte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.  

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Freiburg: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3236 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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