Ein Senionrenzentrum darf seine Gastronomie auch für geimpfte und solche Bewohner, die bereits eine Corona-Infektion überstanden haben, nicht wieder öffnen, sagt das VG Freiburg.
Die Diskussion, geltende Pandemie-Beschränkungen für bereits Geimpfte wieder aufzuheben, findet schon seit Wochen statt und wird mit zunehmender Impfquote wohl weiter an Bedeutung gewinnen. Vorerst aber bleibt auch für Geimpfte alles, wie es ist. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg am Mittwoch, dass auch geimpfte und solche Bewohner, die bereits eine Corona-Infektion hinter sich haben, nicht in einer Gastronomie eines Seniorenzentrums empfangen werden dürfen (Beschl. v. 03.03.2021, Az. 8 K 435/21).
Das Seniorenzentrum hatte bei der zuständigen Behörde beantragt, die Gastronomie wenigstens für die Heimbewohner wieder zu öffnen, die bereits geimpft sind oder eine Corona-Erkrankung überstanden haben. Arbeiten sollten dort zudem nur Mitarbeiter, die ebenfalls bereits geimpft worden sind oder erkrankt waren.
Die Behörde lehnte die Ausnahme von der geltenden Coronaschutz-Verordnung ab, woraufhin das Zentrum einen Eilantrag bei Gericht einreichte. Dieser wurde nun vom VG abgewiesen. Zwar könnten nach der geltenden Verordnung der Landesregierung aus wichtigem Grund einzelne Abweichungen von ihren Vorgaben zugelassen werden, dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich.
VG: Virusübertragung weiterhin denkbar
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass derzeit nicht wissenschaftlich bewiesen sei, dass Geimpfte nicht dennoch mit dem Virus infiziert werden und dieses auch weiterreichen könnten. Da die Bewohner in jedem Fall noch Kontakt zu nicht geimpften Personen hätten, seien die Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung nicht automatisch sinnlos und damit unverhältnismäßig. Unterdessen deutet die aktuelle Studienlage wohl darauf hin, dass jedenfalls der Impfstoff der deutschen Firma Biontech die Geimpften nicht nur vor eigener Erkrankung schützt, sondern diese wohl auch nicht mehr ansteckend sind.
Der Betreiber des Seniorenzentrums selbst sei auch nicht in seiner Berufsfreiheit über Gebühr beschränkt, da er die Bewohner weiterhin mit Essen versorgen und gemeinsames Essen nicht die einzige Möglichkeit sei, den Zusammenhalt und die Kommunikation unter den Bewohnern zu fördern.
Zwar erkannte das Gericht an, dass die Bewohner solcher Seniorenheime mittlerweile weitgehend "durchgeimpft" sein dürften, womit das Interesse, dort wieder ein gastronomisches Angebot zur Verfügung zu stellen, natürlich ansteige. Allerdings sehe die geltende Verordnung für solche Fälle noch keine Ausnahme vor, sodass eine gerichtliche Gestattung den Willen der Landesregierung unterliefe.
Die Entscheidung des VG ist noch nicht rechtskräftig, binnen zwei Wochen kann noch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden.
mam/LTO-Redaktion
VG Freiburg zu Gastronomie in Seniorenheim: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44426 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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