Verwaltungsgericht Freiburg: AfD darf nicht im Amts­blatt ver­öf­f­ent­li­chen

16.06.2025

Von einer Veröffentlichung im Amtsblatt versprechen sich Parteien Aufmerksamkeit. Doch Beiträge ohne Ortsbezug und mit unzulässiger Wahlwerbung müssen draußen bleiben, hat das VG Freiburg im Fall der örtlichen AfD entschieden.

Die AfD-Gruppierung im Freiburger Stadtrat hat erfolglos gegen die Zurückweisung ihres Beitrags für das städtische Amtsblatt geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Beitrags im Amtsblatt zu Recht abgelehnt worden war (Urt. v. 23.05.205, Az.: 4 K 5552/24).

Die Stadt Freiburg gibt wie viele andere Kommunen auch ein Amtsblatt heraus, das neben amtlichen Bekanntmachungen auch Raum für Beiträge von Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträten unter der Rubrik "Aus dem Gemeinderat" bietet. Unter welchen Voraussetzungen diese Beiträge zulässig sind, wird in den Redaktionsstatuten geregelt. An deren Vorgaben scheiterte die Veröffentlichung des geplanten Beitrags der AfD.

Titel: "Kulturelle Bereicherung am Stühlinger Kirchplatz"

So lautete die Überschrift des Beitrags, den die AfD-Gruppierung für die Oktoberausgabe des Amtsblattes plante: "Kulturelle Bereicherung am Stühlinger Kirchplatz". In dem Beitrag nahm die AfD Bezug auf zwei Raubüberfälle an dem Platz und thematisierte dabei die Herkunft der Tatverdächtigen und kritisierte die aktuelle Migrationspolitik. Die AfD fordert unter anderem stärkere Grenzkontrollen, Abschiebungen krimineller Ausländer sowie eine Einschränkung von Sozialleistungen für Migranten.

Die Redaktion bewertete den Text als nicht kommunalpolitisch relevant und damit unzulässig im Sinne des Redaktionsstatuts. Sie gab der AfD die Möglichkeit, den Text zu überarbeiten, das tat die Partei aber nicht. Statt des Beitrags erschien im Amtsblatt daraufhin ein Hinweis, dass kein druckfähiger Text der AfD bis zum Redaktionsschluss eingereicht worden sei. Daraufhin zog die AfD vor Gericht.

Kein Anspruch auf Veröffentlichung

Das VG Freiburg wies die Klage der Fraktion gegen die Zurückweisung ihres Beitrags im Amtsblatt nun als unbegründet ab. Zwar handele es sich um einen zulässigen Kommunalverfassungsstreit in Form einer Feststellungsklage (§ 43 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), die AfD habe jedoch keinen Anspruch auf Veröffentlichung.

Es bestehe grundsätzlich ein Beitragsrecht nach § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den Redaktionsstatuten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch erfülle der von der AfD eingereichte Beitrag jedoch nicht, so das Gericht.

Nach § 20 Abs. 3 GemO dürfen die Gemeindeorgane ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darlegen. Das Redaktionsstatut regelt das Nähere. In diesem werden unter anderem die Inhalte definiert, die in Beiträgen behandelt werden dürfen. Das sind im Freiburger Fall beispielsweise Themen in der Zuständigkeit des Gemeinderates sowie sonstige Themen mit städtischem Bezug. Politische Stellungnahmen ohne kommunalen oder kommunalpolitischen Bezug sind in Freiburg laut den Statuten dagegen ausgeschlossen.

Fokus auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

Zunächst legte das Gericht den Wertungsmaßstab fest. Die 4. Kammer stellte klar: Die in den Redaktionsstatuten enthaltenen Begriffe "Zuständigkeit des Gemeinderats" und "städtischer Bezug" seien dahingehend auszulegen, dass das Recht, Beiträge im Amtsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen, thematisch auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) beschränkt ist.  Dies setze einen hinreichenden örtlichen Bezug der Beiträge voraus. Bei aktuellen politischen Debatten sei zudem ein besonders strenger Prüfungsmaßstab an den örtlichen Bezug anzulegen.

Im zweiten Prüfungsschritt legte das Gericht den eingereichten AfD-Beitrag an diesen Maßstab an. Dabei ergebe die Prüfung, dass der Beitrag der AfD aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine allgemeinpolitische Stellungnahme ohne hinreichenden kommunalen oder kommunalpolitischen Bezug habe und damit gegen das Redaktionsstatut verstoße.

Den örtlichen Bezug in ihrem Text habe die AfD auch nicht dadurch erzeugt, dass sie auf zwei Raubüberfälle am Stühlinger Kirchplatz Bezug genommen hat. Die den Beitrag prägenden Ausführungen zur Migrationspolitik sowie zur Ausländerkriminalität weisen keinen hinreichenden örtlichen Bezug auf, sondern gehen über diesen hinaus, so das VG.

Ferner handele es sich bei dem geplanten Beitrag der AfD um unzulässige Wahlwerbung, so das Gericht. Die Gemeinde als Herausgeberin des Amtsblattes unterliege einer strikten Neutralitätspflicht. Diese ergebe sich unmittelbar aus dem Gebot der freien Wahlen (Art. 38 Abs. 1 S.1, Art. 28 Abs. 1 S.2 GG). Zu Recht gestatteten die Redaktionsstatuten daher keine Wahlwerbung. 

Bereits einzelne Passagen mit werblichem Charakter reichen nach Auffassung der 4. Kammer aus, um einen Beitrag insgesamt wegen unzulässigen Inhalts zurückzuweisen. 

ail/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verwaltungsgericht Freiburg: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57420 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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