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Rechtsradikale Chats bei der Polizei: Poli­zei­schüler wegen rechter WhatsApp-Gruppe ent­lassen

26.10.2020

Person nutzt WhatsApp auf dem Smartphone

(c) Sara Michilin/stock.adobe.com

Von einem angehenden Polizeibeamten ist zu erwarten, dass er jederzeit gegen antisemitisches, frauenverachtendes oder rassistisches Gedankengut eintritt. Auch in einer WhatsApp-Gruppe. Sonst ist er für den Dienst nicht geeignet.

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Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) hat die Entlassung eines Polizeischülers aus dem Dienst wegen dessen Mitgliedschaft in einer rechten Chatgruppe bestätigt. Das Gericht wies mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag des Mannes gegen seine Entlassung ab (Beschl. v. 19.10.2020, Az. 3 K 2398/20).

Der Schüler ging auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen. Er war mit sechs Klassenkameraden Mitglied einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen "Polizei bad boys". In der Gruppe wurden neben Nachrichten zu Ausbildungs- und Freizeitthemen auch Hitlerporträts, das Hakenkreuzsymbol sowie antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende und frauenfeindliche Bilder und Texte verschickt. Die Polizeihochschule entließ den Polizeimeisteranwärter daher aus dem Vollzugsdienst. Der angehende Beamte sei zwar nicht treibende Kraft gewesen, habe aber Beiträge geschrieben, kommentiert und mitgelesen. Damit habe er rechtes, antisemitisches und frauenfeindliches Gedankengut toleriert. Dies sei mit der Vorbildfunktion als angehender Polizeibeamter nicht vereinbar, wurde die Entscheidung begründet.

Dies bestätigte das VG. Beamte auf Widerruf dürften entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an ihrer persönlichen und fachlichen Eignung bestünden. Nach Auffassung des Gerichts werde von einem Polizisten erwartet, dass er zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens eintrete. Damit gehe nicht nur das Verbot von gegen die Verfassung gerichteten Taten einher, sondern auch eine Pflicht zum aktiven Handeln.

Es sei von dem Mann auch schon in der Ausbildung zu erwarten gewesen, dass er sich dem Verhalten der Kollegen entgegenstelle. Damit begründeten bereits das Hinnehmen und das kritiklose Kommentieren die berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf, teilte das Gericht mit. Er sei weder aus der Gruppe ausgetreten, noch habe er in der Gruppe zu erkennen gegeben, dass er das dort präsentierte Gedankengut nicht teile.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

ast/dpa/LTO-Redaktion

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Rechtsradikale Chats bei der Polizei: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43215 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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