Das VG Frankfurt am Main hat am Montag die Klage einer Amtsrichterin a.D. gegen ihr altersbedingtes Ausscheiden aus dem Richterdienst abgewiesen. Die Altersgrenze im Hessischen Richtergesetz könne auch mit Blick auf das Europarecht gerechtfertigt werden.
Eine im Jahr 1948 geborene Richterin am Amtsgericht a.D, die wegen des Erreichens der Altersgrenze im Juni 2013 aus dem Richterdienst ausgeschieden war, wollte erreichen, dass sie bis Mai 2016 weiter als Richterin arbeiten darf. Sie sah sich durch die Altersgrenze im Hessischen Richtergesetz diskriminiert.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Frankfurt am Main gab der Frau zwar insofern Recht, als dass es sich bei der Hessischen Regelung tatsächlich um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters handle. Diese sei aber dann gerechtfertigt, wenn das Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigten, die Personalplanung zu optimieren und dieses Ziel mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden kann.
Diese Voraussetzungen seien beim Hessischen Richtergesetz gegeben. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Hessen von der im Deutschen Richtergesetz enthaltenen Öffnungsklausel, welche in Grenzen eine variable Regelung für das Erreichen der Altersgrenze ermöglicht, keinen Gebrauch gemacht hat, wie dies etwa die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg in ihren landesrechtlichen Vorschriften getan haben (Urt. v. 27.01.2014, Az. 9 K 15223/13.F).
mbr/LTO-Redaktion
VG Frankfurt zum Hessischen Richtergesetz: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10793 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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