Ein Elternpaar aus Brandenburg wollte eine Kita verpflichten lassen, seinem Kind erbsenfreies Mittagessen anzubieten. Eine solche Sonderbehandlung gibt es aber nicht, so das VG Frankfurt (Oder).
Eltern können in Brandenburg für ihr Kind in einer Kindertagesstätte (Kita) kein erbsenfreies Mittagessen gesetzlich beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) am Dienstag per Beschluss entschieden (Beschl. v. 01.06.2023, Az. 9 L 51/23).
Konkret geht es in dem Fall um ein Kind, das eine Kita in der Stadt Fürstenwalde/Spree besucht und dort unter anderem mit Mittagessen versorgt wird. Da das Kind unter einer ärztlich bescheinigten Unverträglichkeit von Erbsen leidet, wollten die Eltern, dass ihr Kind eine erbsenfreie Sonderkost bekommt. Nachdem die Kita erklärt hatte, ein erbsenfreies Mittagessen nicht gewährleisten zu können, landete der Fall des Kindes, das durch seine Eltern vertreten wird, per Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht.
Fehlende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Erbsen wird zum Problem
Das VG hat daraufhin im Eilverfahren einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ein erbsenfreies Mittagessen abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass Kitas zwar die Aufgabe hätten, eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten. Die qualitativen Anforderungen an die Versorgung seien im Einzelnen jedoch nicht gesetzlich geregelt.
Nun seien Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien der betreuten Kinder zu berücksichtigen, wozu die Kita in diesem Fall auch grundsätzlich bereit gewesen sei, betonte das Gericht. Eine Versorgung des Kindes mit einer erbsenfreien Sonderkost sei jedoch nicht möglich, da es keine gesetzliche (lebensmittelrechtliche) Kennzeichnungspflicht für Erbsen gebe.
Das wirft in diesem Fall nach Auffassung des VG ein ganz gravierendes Problem auf: Der mit der Essensversorgung beauftragte Caterer könne mangels entsprechender Kennzeichnungspflicht nicht gewährleisten, dass alle Mahlzeiten auch tatsächlich vollständig "erbsenfrei" sind, denn Erbsen würden bei der Herstellung vieler Gerichte als Zusatzstoff oder Aroma verwendet, so das Gericht - und zwar ohne, dass das zu Kennzeichnen sei. Entsprechend könne die Kita bzw. der Caterer schlicht nicht für eine hunderprozentig erbsenfreie Ernährung sorgen.
Den Eltern stehe es offen, dem Kind ein allergenfreies Mittagessen zuzubereiten und mitzugeben, schloss das Gericht seine Ausführungen.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
pab/dpa/LTO-Redaktion
VG Frankfurt (Oder): . In: Legal Tribune Online, 01.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51897 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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