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VG zum Zugang zu öffentlichen Einrichtungen: Keine Gegen­de­mon­s­t­ra­tion auf von AfD gemie­tetem Park­platz

06.02.2023

Parkende Autos (Symbolbild)

Auf einem Parkplatz, den die AfD gemietet hat, kann die Stadt keine Demonstration zulassen, so das VG. Foto: stock.adobe.com / zuchero

Die AfD feiert ihr zehnjähriges Jubiläum und darf hierfür einen städtischen Parkplatz vor der gemieteten Veranstaltungshalle nutzen. Eine Gegenversammlung hat dort entsprechend keinen Platz, so das VG Frankfurt am Main.

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Die AfD feiert am Montag im Taunus ihr zehnjähriges Bestehen und hat dafür Räumlichkeiten einer städtischen Eigengesellschaft der Stadt Königstein inklusive eines Parkplatzes angemietet. Nachdem dieser wegen einer Gegendemonstration nicht mehr für die AfD nutzbar sein sollte, wie die städtische Gesellschaft erklärte, stellte die Partei einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, über den das Gericht nun zugunsten der AfD entschieden hat (Beschl. v. 03.02.2023, Az. 5 L 363/23).

Laut Verwaltungsgericht umfasst die Anmietung, über die sich die AfD und die städtische Gesellschaft Königsteins im Dezember 2022 einig geworden sind, auch die Nutzung eines nahegelegenen Parkplatzes. Am 02. Februar 2023 hatte die vermietende Gesellschaft der AfD jedoch mitgeteilt, dass der Parkplatz nicht mehr dem ursprünglichen Angebot entsprechend zur Verfügung gestellt werden könne. Grund sei die Anmeldung einer Gegendemonstration auf dem Parkplatz nach dem Versammlungsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass der bei der Stadt Königstein angemeldeten Versammlung ein anderer Versammlungsort als der Parkplatz zugewiesen werden müsse. Es führte aus, dass bei einem Zusammentreffen mit widerstreitenden Interessen Dritter das Selbstbestimmungsrecht der Anmelder der Gegenveranstaltung aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) im Rahmen der praktischen Konkordanz eingeschränkt werden könne.

Stadt hatte genug Zeit, den Ort für die Demonstration zu verlegen

Im vorliegenden Fall habe die AfD als politische Partei nach Art. 21 GG das Recht, öffentliche Einrichtungen zu nutzen. Wenn diese Nutzung durch eine zeitlich nachfolgende Anmeldung einer Demonstration oder anderen Veranstaltung eingeschränkt würde, müsse dieser Konflikt nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Die geplante Demonstration des "BUND KV Hochtaunus" und der "Klimaliste Oberursel und Königstein" sei erst am 26. Januar 2023 angemeldet worden. Die Stadt Königstein hätte sich nach Auffassung des Gerichts daher zu diesem Zeitpunkt über die Nutzbarkeit des Parkplatzes bei ihrer Eigengesellschaft ohne Probleme informieren können und dementsprechend agieren müssen - also den Ort für die Demonstration verlegen.

Bei der Jubiläumsveranstaltung nahe des wenige Kilomenter entfernten Gründungsorts Oberursel im Taunus* werden nach Angaben eines Pateisprechers etwa 300 Parteimitglieder erwartet, darunter die beiden Vorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla. Zahlreiche Gegenproteste wie der auf dem Parkplatz, um den es jetzt vor Gericht ging, wurden angekündigt. Die als "Professoren-Partei" gestartete AfD steht unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, der sie als "gesichert rechtsextremistisch" einstuft. Ob die Beobachtung rechtens ist, wird das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu klären haben. Die AfD rechnet nach früheren Angaben in der zweiten Jahreshälfte mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Nach Angaben des Gerichts wurde den Verfahrensbeteiligten aber bislang kein Zeithorizont genannt und es gibt auch noch keinen Termin für eine mündliche Verhandlung.*

lp/LTO-Redaktion

Mit Informationen der dpa

*Korrigiert am 07.02.2023, 11:15 Uhr und 17:45 Uhr (Red.). In früheren Versionen hieß es "am Gründungsort im Taunus" bzw. "Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte entscheiden.“

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Zitiervorschlag

VG zum Zugang zu öffentlichen Einrichtungen: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50987 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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