Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG schützt innere Überzeugungen und deren Kundgabe, gewährleistet jedoch kein bestimmtes Forum für diese Kundgabe. Das Grundrecht kann daher keinen Anspruch auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen begründen. Dies entschied am Mittwoch das VG Düsseldorf.
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf wies damit eine Klage des Humanistischen Verbandes Nordrhein-Westfalen ab. Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 4 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebe, da dieser die Religionsausübung schütze und nicht die Einrichtung eines bestimmten Forums im Fächerkanon öffentlicher Schulen gewährleiste (Urt. v. 02.02.2011, Az. 18 K 5288/07).
Auch aus Art. 7 Abs. 3 GG, auf dessen Grundlage Religionsunterreicht an öffentlichen Schulden ordentliches Lernfach ist, ergebe sich der Anspruch nicht. Dieser privilegiere nämlich nur Religionsgemeinschaften und grenze Weltanschauungsgemeinschaften als Einflussfaktor im Bereich öffentlicher Schulen bewusst aus, so die Richter.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
eso/LTO-Redaktion
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Öffentliches Recht: Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2473 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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