VG Düsseldorf zum "Raser von Moers": Aus­wei­sung nach ille­galem Auto­rennen recht­mäßig

08.04.2026

Nach einer Verurteilung wegen eines illegalen Autorennens ordnete das Amt die Ausweisung eines Mannes in den Kosovo an. Zu Recht, befand das VG Düsseldorf, und begründete das mit der Rücksichtslosigkeit der Tat.

Der "Raser von Moers" ist zu Recht in den Kosovo ausgewiesen worden, entschied nun das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf. Der damals 21-jährige Kosovare hatte sich am Ostersonntag 2019 mit einem anderen Fahrer im öffentlichen Straßenraum ein Rennen geliefert und dabei eine Frau getötet. Dafür war er wegen Beteiligung an einem illegalen Autorennen mit Todesfolge rechtskräftig zu fünf Jahren Haft verurteilt worden.

Mit 167 statt der erlaubten 50 Stundenkilometer war er durch Moers gerast. Trotz Vollbremsung konnte er dem Wagen der zweifachen Mutter nicht mehr ausweichen. Die 43-Jährige verstarb 40 Stunden später an ihren Verletzungen.

Nach seiner Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis bestehe ein "besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse", sagte Richter Dennis Weishaupt bei der Verkündung des Urteils (v. 27.03.2026, Az. 7 K 8657/25). Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Stadt Duisburg, die die Ausweisung angeordnet und die Abschiebung angedroht hatte.

Verurteilung zu hoher Freiheitsstrafe führt zu Regelausweisung

Für Ausweisungen von Nicht-EU-Bürgern gelten die §§ 53 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG muss die Behörde die Ausweisungs- und Bleibeinteressen gegeneinander abwägen. § 54 Abs. 1 AufenthG listet verschiedene Fälle eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses auf, die eine Regelausweisung rechtfertigen. Unter Nr. 1 fällt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt wie einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1, 5 Strafgesetzbuch) handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, bei dem lediglich die Todesfolge nicht vom Vorsatz umfasst sein muss.

Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, überwiegt dieses in der Regel die Bleibeinteressen. Das Gericht berücksichtigte bei der weiteren Abwägung ferner, dass der Mann die Tat ohne Fahrerlaubnis begangen hatte und nach der Tat geflüchtet war, ohne sich um die Geschädigte zu kümmern. Ihm sind laut Gericht narzisstische und dissoziale Züge bescheinigt worden.

Mit der Teilnahme an dem Rennen soll er einer Frau und seinem Bekanntenkreis imponiert haben wollen. Die Tat sei von solcher Rücksichtslosigkeit geprägt und die Tat sei von ihm derart unzureichend aufarbeitet worden, dass auch für die Zukunft weiterhin die Gefahr weiterer Straftaten ausgehe. Die Bleibeinteressen – der heute 28-Jährige ist in Deutschland aufgewachsen und hat eine deutsch-serbische Ehefrau – müssen hinter den Ausweisungsinteressen zurückstehen, so das Gericht.

Dem Mann droht damit die Abschiebung in den Kosovo. Er kann gegen die Entscheidung aber noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden.

mk/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zum "Raser von Moers": . In: Legal Tribune Online, 08.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59679 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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