Polizist in Vollzeit und nebenher noch als Fußballscout das Gehalt mehr als verdoppeln? Klingt nicht schlecht. Geht aber jedenfalls dann nicht, wenn man eigentlich dienstunfähig ist, sagt das VG Düsseldorf.
Richter Andreas Müller äußerte am Dienstag bei der Urteilsverkündung eine klare Meinung: "Polizisten sollen Polizisten sein und keine Scouts". Dementsprechend fiel denn auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf aus. Ein dienstunfähig geschriebener Polizist darf danach nicht weiter nebenher als hoch bezahlter Fußball-Scout arbeiten (Urt. v. 13.06.2017, Az. 2 K 3007/17).
Bereits seit zwei Jahren hatte der Vater eines Bundesliga-Fußballers und Nationalspielers als Scout gearbeitet - mit Genehmigung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dabei soll er für acht Stunden pro Woche eine Entlohnung von 4.000 Euro pro Monat erhalten haben. Mehr, als er in seinem Hauptberuf verdiente.
Nachdem er dienstunfähig geschrieben worden war, wollte er die Scout-Tätigkeit fortsetzen, doch das Land versagte diesmal die Genehmigung. Dagegen klagte der Beamte und verlangte neben einer erneuten Genehmigung 24.000 Euro Schadensersatz für entgangene Einkünfte.
Schaden für das Ansehen der Polizei
Die Begründung, warum er seinen Nebenjob fortsetzen müsse: Er brauche das Geld für den Unterhalt der Familie. Dazu gehöre auch der schwerbehinderte Bruder des Bundesliga-Profis. Darüber hinaus nutze die Tätigkeit auch seiner Genesung, gab sein Anwalt an.
Dem wollte Richter Müller nicht folgen. Zum einen zweifelte er an, dass der Verdienst des Vaters für den Familienunterhalt entscheidend sei, wenn der Sohn doch auf ein Jahresgehalt von rund 3,5 Millionen Euro komme. "Man kann sich nicht vorstellen, dass da der Familienunterhalt in Gefahr ist" so Müller.
Dazu stelle sich auch die Frage, ob das Scouting nicht bereits der eigentliche Hauptberuf des Klägers sei. Schließlich verdiene er damit in Teilzeit mehr, als er als Polizist in Vollzeit verdienen würde. Dies schade dem Ansehen der Polizei und stifte Unfrieden, erklärte der Richter.
dpa/mam/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf versagt Genehmigung: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23182 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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