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VG Düsseldorf zu konfessionsloser Schülerin: Kein belie­biger Wechsel zwi­schen Phi­lo­so­phie und Reli­gion

17.11.2025

Eine Schülerin erhält eine Prüfungsarbeit zurück.

Augenscheinlich wegen Unzufriedenheit mit den Lehrern und den Bewertungen wechselte eine Schülerin mehrfach zwischen den Fächern - das geht aber nicht beliebig. Foto: contrastwerkstatt - stockadobe.com

Eine Schülerin kann nicht beliebig zwischen den Fächern Religion und Philosophie und dann noch zwischen evangelisch und katholisch hin- und herwechseln. Zumal es hier augenscheinlich mehr um Lehrer- als um Fachwechsel ging.

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Eine konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht, zumal wenn es augenscheinlich um den Wunsch nach einem Lehrerwechsel geht. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v.  14.11.2025, Az. 18 L 3228/25). 

Die 15-jährige Schülerin hatte eine katholische Grundschule besucht. Nach dem Wechsel auf ein Gymnasium in Neuss belegte sie in der 5. Klasse zunächst das Fach Praktische Philosophie. Zur 6. Klasse wechselte sie auf eigenen Wunsch zur Katholischen Religion, war aber mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden. Zur 7. Klasse belegte sie daher wieder Praktische Philosophie. Doch im zweiten Halbjahr der 9. Klasse war sie mit ihrer Note nicht zufrieden – und wollte daher wieder wechseln, dieses Mal zur Evangelischen Religion. 

Die Schule lehnte das ab. 

Kein Anspruch auf konfessionellen Unterricht für Konfessionslose

Zu Recht, wie die 18. Kammer des VG Düsseldorf befand: Eine in das Belieben des Schülers gestellte An- bzw. Abmeldung vom Religionsunterricht sähen weder das Grundgesetz (GG) noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor. Zumal es in diesem Fall augenscheinlich um den Wunsch des Fachlehrerwechsels gehe. 

Zwar könnten konfessionslose oder Schüler einer Gemeinschaft, für die an der Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, grundsätzlich freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilnehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, bestehe jedoch nicht. Zur Teilnahme am Religionsunterricht seine zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliege nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft.

Keine Schüler gegen den Willen der Kirchen

Die Frage der Zulassung von Schülern fremder Konfession bzw. ohne Konfession oder Bekenntnis gehöre zur inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folgt. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts dürfe ihnen kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. 

Die Schülerin hat hier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht; eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe steht ihr frei. 

Gegen den Beschluss kann die Schülerin Beschwerde erheben, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet.

tap/LTO-Redaktion

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VG Düsseldorf zu konfessionsloser Schülerin: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58644 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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